Produktbeschreibung
Das Zeichen 280 hebt ein zuvor angeordnetes Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art wieder auf – ab hier darf im Rahmen der allgemeinen Regeln wieder überholt werden. Dargestellt sind die beiden Fahrzeuge des Zeichens 276 in Grautönen auf weißer Ronde mit dünnem schwarzem Rand, durchgestrichen von fünf diagonalen Linien.
Wann Sie das Ende-Zeichen überhaupt brauchen
Das Zeichen 280 hebt ein mit dem Zeichen 276 angeordnetes Überholverbot auf. Gebraucht wird es aber nicht in jedem Fall: Zwei Ausnahmen nennt die StVO selbst: Bei einem kurzen Abschnitt mit Längenangabe unter dem Anfangszeichen bleibt das Ende unbezeichnet, ebenso bei einem Verbotszeichen an einem Gefahrzeichen, wenn vor Ort zweifelsfrei zu erkennen ist, wo die Gefahr aufhört. Erst außerhalb dieser beiden Fälle ist das Ende zu kennzeichnen.
Ab wann wieder überholt werden darf
Mit dem Zeichen 280 endet ein streckenbezogenes Überholverbot, das zuvor mit dem Zeichen 276 angeordnet wurde. Ab dem Schild gelten wieder die allgemeinen Überholregeln des § 5 StVO – überholt werden darf also nur, wenn es die Verkehrslage gefahrlos zulässt. Neben dem 280 hebt auch das Zeichen 282 das Verbot auf – dann gemeinsam mit allen anderen streckenbezogenen Verboten.
280 oder 281 – was wird aufgehoben?
Das Zeichen 280 hebt das Überholverbot für alle Kraftfahrzeuge auf und ist damit das Gegenstück zum Zeichen 276. War nur der Schwerverkehr betroffen – Fahrzeuge über 3,5 t und Zugmaschinen –, endet das Verbot stattdessen mit dem Zeichen 281, dem Gegenstück zum Zeichen 277.
Zwei Wege, das Ende-Schild einzusparen
Bevor Sie ein zweites Schild samt Pfosten und Fundament einplanen, lohnt der Blick auf die beiden Alternativen, die die StVO selbst nennt:
- Länge aufs Zusatzzeichen. Gilt das Verbot nur für eine kurze Strecke und steht die Länge darunter – 1001-30 „auf … m" oder 1001-31 „auf … km" –, wird das Ende gar nicht erst gekennzeichnet. Ein Zusatzzeichen am vorhandenen Pfosten ist günstiger als ein zusätzlicher Standort.
- Kombination mit einem Gefahrzeichen. Hängt das Verbot erkennbar an einer Gefahrenstelle und ist vor Ort zweifelsfrei, wo diese endet, entfällt die Kennzeichnung ebenfalls. Die Verwaltungsvorschrift nennt genau das als einen der beiden Gründe, Verbots- und Gefahrzeichen zu kombinieren.
Bleibt es beim eigenen Ende-Schild, gilt es je Fahrtrichtung – und wenn außerorts das Anfangszeichen beidseitig steht, das Ende sinnvollerweise ebenso.
Das Ende-Zeichen steht in derselben Liste. Ein verbreiteter Irrtum ist, der Genehmigungsvorbehalt träfe nur das Anfangszeichen. Die Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO führt unter Nummer III 1 c aber neben den Zeichen 276 und 277 ausdrücklich auch die Zeichen 280 und 281 auf: An Autobahnen, Kraftfahrstraßen und außerorts an Bundesstraßen braucht die Straßenverkehrsbehörde auch für das Ende-Zeichen die Zustimmung der obersten Landesbehörde. Wer das Streckenende verschiebt, ändert damit die Anordnung und nicht bloß einen Pfostenstandort. Entbehrlich ist die Zustimmung nur, wenn Arbeiten im Straßenraum oder unvorhergesehene Ereignisse der Anlass sind.
Technische Daten
- Form & Größe: rund, Ø 600 / 750 mm
- Reflexfolie: RA2 (Standard) oder RA3 (heller, weiter sichtbar)
- Material: Aluminium
- Bauform: Flachform (2/3 mm), Rundform oder Alform
- Oberfläche: Standard, Anti-Graffiti oder Anti-Sticker
- Montage: auf Rohrpfosten Ø 60/76 mm mit passenden Befestigungssets
- Zulassung: StVO-konform, RAL-Gütezeichen + CE
Dieselbe Größe wie das aufgehobene Verbot
Weil das Ende-Zeichen dort steht, wo eben noch das Anfangszeichen galt, ist die maßgebliche Geschwindigkeit dieselbe – und damit die Größe: Ø 600 mm bei bis zu 80 km/h am Aufstellungsort, Ø 750 mm darüber. Auf der Autobahn ist Ø 750 mm die übliche Ausführung. Erhältlich in RA2 und in der helleren RA3; für die Montage führen wir Rohrpfosten und Befestigungssets.