Material
Stahl (feuerverzinkt)
Schildaufnahme
Passend für ein Ronde-Schild und ein Rechteck-Schild im Querformat
Bodenfreiheit
1000 oder 2250 mm
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Das Zeichen 276 ordnet ein Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art an – auf der weißen Ronde mit rotem Rand stehen zwei Fahrzeuge nebeneinander, das überholende in Rot. Untersagt ist damit das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen. Einspurige Fahrzeuge wie Fahrräder oder Motorräder ohne Beiwagen dürfen dagegen weiter überholt werden.
Die Verwaltungsvorschrift lässt das Zeichen nur dort zu, wo die Gefährlichkeit des Überholens für den Fahrzeugführer nicht ausreichend erkennbar ist – also gerade nicht an der offensichtlich unübersichtlichen Stelle, sondern an der trügerischen. Zwei Schranken kommen dazu: Wo das Überholen bereits durch eine Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) unterbunden ist, darf das 276 nicht angeordnet werden. Und angeordnet werden darf es nur, wo ein Gefahrzeichen oder eine Richtungstafel 625 nicht ausreichen würde – beides ist das mildere Mittel und oft die günstigere Lösung.
Das Verbot wirkt nur gegenüber mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen. Ein Fahrrad, ein Mofa oder ein einspuriges Motorrad darf also auch im Bereich des Zeichens weiter überholt werden, solange es gefahrlos geschieht. Wer selbst ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf hier nicht überholen. Aufgehoben wird das Verbot durch das Zeichen 280 oder – zusammen mit anderen Streckenverboten – durch das Zeichen 282.
Das Zeichen 276 gilt für alle Kraftfahrzeuge. Soll nur der Schwerverkehr am Überholen gehindert werden, kommt stattdessen das Zeichen 277 zum Einsatz – dann betrifft das Verbot Fahrzeuge über 3,5 t und Zugmaschinen, während Pkw und Busse weiter überholen dürfen.
Die Stückzahl ergibt sich nicht aus der Länge der Strecke, sondern aus drei Vorschriften:
Ein Autobahnabschnitt mit zwei Wiederholungen kommt so schnell auf sechs Ronden statt einer.
Auch der Rückbau ist genehmigungspflichtig. „Auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen sowie auf Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften" gehört das Zeichen 276 zu denen, für die die Straßenverkehrsbehörde die Zustimmung der obersten Landesbehörde braucht — für das Anbringen ebenso wie für das Entfernen (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Nummer III 1 c). Wer einen Abschnitt auflösen will, kann die Schilder deshalb nicht einfach abnehmen lassen; auch dieser Schritt gehört in die Anordnung. Auf Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen greift der Vorbehalt nicht.
Maßgeblich ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit am Aufstellungsort. Daraus folgt für dieses Zeichen:
Für die Autobahn ohne Geschwindigkeitsbeschränkung gibt die Vorschrift sogar die Mischung vor: Das Verbot wird zunächst in Größe 3 angekündigt, die Wiederholungen erfolgen bei zweistreifigen Fahrbahnen in der Regel in Größe 2. Eine Bestellung besteht dort also aus einer Ø 750 und mehreren Ø 600. Größer als nötig ist ausdrücklich zu vermeiden – die Ausführung ist „auf das tatsächliche Erfordernis zu begrenzen". Dazu passen unsere Rohrpfosten und Befestigungssets; Pfosten, Rahmen und Schilderrückseiten sollen laut Vorschrift grau sein.
VZ 276
Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art
Vorschriftzeichen
Aluminium
Alform I, Flachform 2 mm, Flachform 3 mm, Rundform
RA2, RA3
600 mm, 750 mm
StVO-konform, inkl. VzKat / RAL / CE
Landstraßen, Kraftfahrstraßen, Autobahnen