Material
Flachstahl 40 x 5 mm
Durchmesser
Ø 48 mm, Ø 60 mm, Ø 76 - 219 mm
Schrauben
Sechskantschrauben M10 in verschiedenen Längen, je nach Durchmesser
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Zwei Verbote auf einem Schild. Oben ein Kraftrad, darunter ein Kraftwagen: Das Zeichen 260 bündelt, was die Straßenverkehrs-Ordnung sonst auf zwei getrennte Zeichen verteilt. Fahrräder, Gespannfuhrwerke und Fußgänger bleiben davon unberührt – gemeint sind allein motorisierte Fahrzeuge.
Wie jedes Vorschriftzeichen steht das 260 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist (§ 41 Absatz 2 StVO) – also unmittelbar am Beginn des gesperrten Abschnitts, nicht irgendwo davor. Verkehrsverbote gelten dabei grundsätzlich für sämtliche Fahrstreifen einer Fahrtrichtung. Soll nur ein einzelner Fahrstreifen betroffen sein, gehört das Zeichen an eine Verkehrszeichenbrücke oder einen Auslegermast; bei nur vorübergehenden Anordnungen, etwa an Arbeitsstellen, wird es auf einer Verkehrslenkungstafel am rechten Fahrbahnrand gezeigt (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).
Die Anlage 2 zur StVO erlaubt ausdrücklich, zwei der Verkehrsverbote auf einem Schild zu vereinigen. Genau das ist beim 260 geschehen: Es verbindet das Zeichen 255 – Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas – mit dem Zeichen 251 für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. Der amtliche Verbotstext nennt beide Gruppen hintereinander.
Für Ihre Auswahl heißt das: Soll nur eine der beiden Gruppen draußen bleiben, ist das jeweilige Einzelzeichen richtig. Geht es um den kompletten Kraftfahrzeugverkehr, ersetzt das 260 beide Schilder – und damit auch den zweiten Pfosten.
Ausnahmen stehen nie auf dem Zeichen selbst, sondern auf dem Zusatzzeichen darunter. Häufig kombiniert werden:
Fehlt ein solches Zusatzzeichen, gilt das Verbot für sämtliche im Verbotstext genannten Fahrzeugarten.
Der praktische Vorteil des Zeichens 260 liegt in der Beschaffung. Wer Krafträder und Kraftwagen mit den Einzelzeichen aussperrt, braucht je Zufahrt zwei Ronden, zwei Schellensätze und einen längeren Pfosten; das 260 erledigt beides auf einer Scheibe. Erst darunter beginnt der Platz für die Zusatzzeichen, die nach § 39 Absatz 3 StVO unmittelbar unter dem Hauptzeichen sitzen – etwa „Anlieger frei" oder eine zeitliche Beschränkung.
Was die Bündelung nicht spart, ist der Rahmen drumherum: Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 41 ist der Ausschluss einer Verkehrsart vorher anzukündigen und auf Umleitungen hinzuweisen, und nach § 41 Absatz 2 StVO steht an jeder Zufahrt in den gesperrten Bereich ein eigenes Schild. Wer den ausgeschlossenen Verkehr sauber herumführen will, kommt um eine durchgängige Ausweichbeschilderung nicht herum – von der Umleitungsankündigung 457.10 über die Wegweiser der Reihe 454 bis zum Ende der Umleitung.
Entscheidend ist, wie schnell dort gefahren werden darf, wo der Pfosten steht. Für die drei typischen Standorte dieses Zeichens heißt das: Ø 600 mm an der gesperrten Wohn- oder Ortsstraße – der Regelfall; Ø 420 mm an Betriebszufahrten und Parkflächen, auf denen ohnehin höchstens 20 km/h gefahren werden; Ø 750 mm nur, wenn am Aufstellungsort noch mehr als 80 km/h zulässig sind. Dazu die Reflexfolie RA2 als Standard oder die deutlich hellere RA3, wenn das Schild aus größerer Entfernung erkannt werden muss.
VZ 260
Verbot für Kraftfahrzeuge
Vorschriftzeichen
Aluminium
Alform I, Flachform 2 mm, Flachform 3 mm, Rundform
RA2, RA3
420 mm, 600 mm, 750 mm
StVO-konform, inkl. VzKat / RAL / CE
Gesperrte Straßen und Wege, Zufahrten, Baustellen, Betriebsgelände
Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge