Verkehrszeichen 260 Verbot für Kraftfahrzeuge

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Produktbeschreibung

Zwei Verbote auf einem Schild. Oben ein Kraftrad, darunter ein Kraftwagen: Das Zeichen 260 bündelt, was die Straßenverkehrs-Ordnung sonst auf zwei getrennte Zeichen verteilt. Fahrräder, Gespannfuhrwerke und Fußgänger bleiben davon unberührt – gemeint sind allein motorisierte Fahrzeuge.

Angebracht dort, wo die Sperre beginnt

Wie jedes Vorschriftzeichen steht das 260 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist (§ 41 Absatz 2 StVO) – also unmittelbar am Beginn des gesperrten Abschnitts, nicht irgendwo davor. Verkehrsverbote gelten dabei grundsätzlich für sämtliche Fahrstreifen einer Fahrtrichtung. Soll nur ein einzelner Fahrstreifen betroffen sein, gehört das Zeichen an eine Verkehrszeichenbrücke oder einen Auslegermast; bei nur vorübergehenden Anordnungen, etwa an Arbeitsstellen, wird es auf einer Verkehrslenkungstafel am rechten Fahrbahnrand gezeigt (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43).

Warum hier zwei Sinnbilder übereinanderstehen

Die Anlage 2 zur StVO erlaubt ausdrücklich, zwei der Verkehrsverbote auf einem Schild zu vereinigen. Genau das ist beim 260 geschehen: Es verbindet das Zeichen 255 – Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas – mit dem Zeichen 251 für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. Der amtliche Verbotstext nennt beide Gruppen hintereinander.

Für Ihre Auswahl heißt das: Soll nur eine der beiden Gruppen draußen bleiben, ist das jeweilige Einzelzeichen richtig. Geht es um den kompletten Kraftfahrzeugverkehr, ersetzt das 260 beide Schilder – und damit auch den zweiten Pfosten.

Wen das Verbot trotzdem durchlässt

Ausnahmen stehen nie auf dem Zeichen selbst, sondern auf dem Zusatzzeichen darunter. Häufig kombiniert werden:

Fehlt ein solches Zusatzzeichen, gilt das Verbot für sämtliche im Verbotstext genannten Fahrzeugarten.

Zwei Sinnbilder, ein Schild: was die Bündelung spart

Der praktische Vorteil des Zeichens 260 liegt in der Beschaffung. Wer Krafträder und Kraftwagen mit den Einzelzeichen aussperrt, braucht je Zufahrt zwei Ronden, zwei Schellensätze und einen längeren Pfosten; das 260 erledigt beides auf einer Scheibe. Erst darunter beginnt der Platz für die Zusatzzeichen, die nach § 39 Absatz 3 StVO unmittelbar unter dem Hauptzeichen sitzen – etwa „Anlieger frei" oder eine zeitliche Beschränkung.

Was die Bündelung nicht spart, ist der Rahmen drumherum: Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 41 ist der Ausschluss einer Verkehrsart vorher anzukündigen und auf Umleitungen hinzuweisen, und nach § 41 Absatz 2 StVO steht an jeder Zufahrt in den gesperrten Bereich ein eigenes Schild. Wer den ausgeschlossenen Verkehr sauber herumführen will, kommt um eine durchgängige Ausweichbeschilderung nicht herum – von der Umleitungsankündigung 457.10 über die Wegweiser der Reihe 454 bis zum Ende der Umleitung.

Technische Daten

  • Form & Größe: rund, Ø 420 / 600 / 750 mm
  • Reflexfolie: RA2 (Standard) oder RA3 (heller, weiter sichtbar)
  • Material: Aluminium
  • Bauform: Flachform (2/3 mm), Rundform oder Alform
  • Oberfläche: Standard, Anti-Graffiti oder Anti-Sticker
  • Montage: auf Rohrpfosten Ø 60/76 mm mit passenden Befestigungssets
  • Zulassung: StVO-konform, RAL-Gütezeichen + CE

Welcher Durchmesser an welche Straße gehört

Entscheidend ist, wie schnell dort gefahren werden darf, wo der Pfosten steht. Für die drei typischen Standorte dieses Zeichens heißt das: Ø 600 mm an der gesperrten Wohn- oder Ortsstraße – der Regelfall; Ø 420 mm an Betriebszufahrten und Parkflächen, auf denen ohnehin höchstens 20 km/h gefahren werden; Ø 750 mm nur, wenn am Aufstellungsort noch mehr als 80 km/h zulässig sind. Dazu die Reflexfolie RA2 als Standard oder die deutlich hellere RA3, wenn das Schild aus größerer Entfernung erkannt werden muss.

Produkteigenschaften

Verkehrszeichen-Nummer

VZ 260

Bezeichnung

Verbot für Kraftfahrzeuge

Schildtyp

Vorschriftzeichen

Material

Aluminium

Bauart

Alform I, Flachform 2 mm, Flachform 3 mm, Rundform

Reflexionsklasse

RA2, RA3

Durchmesser

420 mm, 600 mm, 750 mm

Zulassung

StVO-konform, inkl. VzKat / RAL / CE

Anwendungsbereich

Gesperrte Straßen und Wege, Zufahrten, Baustellen, Betriebsgelände

Verbotsumfang

Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nein – beide sind im Verbotstext schon mit drin. Das Mofa definiert § 4 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung als einspurig, mit Hilfsmotor, bauartbedingt nicht schneller als 25 km/h – Tretkurbeln sind dafür nicht nötig. Soll allein das Mofa-Verbot ausgesprochen werden, gibt es dafür das Zeichen 257-50.
Der amtliche Verbotstext in Anlage 2 der StVO lautet: Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. Erfasst sind damit Motorräder, Motorroller, Mofas, Pkw, Lkw und Busse gleichermaßen. Nicht erfasst sind Fahrzeuge ohne Motor – also Fahrräder und Gespannfuhrwerke – sowie der Fußgängerverkehr.
Ja. Das Zeichen richtet sich ausschließlich an Kraftfahrzeuge, also an Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden (§ 1 Absatz 2 StVG). Sollen auch Rad- oder Fußverkehr ausgeschlossen werden, sind dafür eigene Zeichen vorgesehen: das Zeichen 254 für den Radverkehr und das Zeichen 259 für Fußgänger. Ein Verbot für sämtliche Fahrzeugarten spricht das Zeichen 250 aus.
Vor einem Verkehrsverbot für bestimmte Verkehrsarten ist mit der für das Straßen- und Wegerecht zuständigen Behörde abzustimmen, ob eine straßenrechtliche Teileinziehung erforderlich ist. Die Verwaltungsvorschrift zur StVO hält sie im Regelfall für notwendig, wenn bestimmte Verkehrsarten auf Dauer vollständig oder weitestgehend vom verkehrsüblichen Gemeingebrauch ausgeschlossen werden sollen. Und: Durch Verkehrszeichen darf kein Verkehr zugelassen werden, der über den Widmungsinhalt hinausgeht.
Das Zeichen 251 sperrt nur Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge aus; Motorräder, Roller und Mofas dürfen dort weiterfahren. Das Zeichen 260 nimmt beide Gruppen zusammen. Wer beide Verbote braucht, kommt damit mit einem Schild aus – die StVO lässt es ausdrücklich zu, zwei der Verkehrsverbote auf einem Schild zu vereinigen.

Stahlbänder für Verkehrszeichen 260 Verbot für Kraftfahrzeuge:

Schellen für Verkehrszeichen 260 Verbot für Kraftfahrzeuge:

Jochschelle

Anwendung

Montage von flachen Verkehrszeichen an Rohrpfosten

Durchmesser

60 mm, 76 mm

Lochabstand

70 mm gemäß IVZ-Norm

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Super-Klemmschelle

Material

Edelstahl, korrosionsbeständig (A2-70, A4-70)

Durchmesseroptionen

Ø 48 mm, Ø 60 mm, Ø 76 mm, Ø 89 mm, Ø 108 mm

Schrauben und Muttern

M8, ISO 4032, DIN 603

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Befestigungssets für Verkehrszeichen 260 Verbot für Kraftfahrzeuge:

Befestigungsset für ein Alform-Schild

Material

Edelstahl (A2-70, A4-70), korrosionsbeständig und langlebig

Anwendung

Befestigung von Alform-Verkehrszeichen an Rohrpfosten Ø 60 mm

Lieferumfang

2 x Alform-Klemmschelle, 4 x Flachrundschrauben, 4 x Sechskantmuttern, 4 x Unterlegscheiben

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Rohrpfosten für Verkehrszeichen 260 Verbot für Kraftfahrzeuge:

Rohrpfosten mit Erdanker und Rohrkappe | IVZ Norm

Einsatzbereich

Markierung von Fahrbahnen und Parkplätzen, Sicherung von Baustellen und öffentlichen Plätzen, Organisation bei Veranstaltungen

Korrosionsschutz

Feuerverzinkt für hohe Korrosionsbeständigkeit (Stahl-Rohrpfosten)

Montage

Einfache und schnelle Montage ohne zusätzliche Fundamente

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Rohrrahmen für Verkehrszeichen 260 Verbot für Kraftfahrzeuge: