Produktbeschreibung
Drei Fahrzeuggruppen stehen im Verbotstext, nicht nur das Motorrad. Das Zeichen 255 schließt Krafträder – auch mit Beiwagen –, Kleinkrafträder und Mofas von der Verkehrsteilnahme aus. Pkw, Lkw und Busse dürfen weiterfahren: Das Sinnbild zeigt bewusst allein das einspurige Fahrzeug.
Wo einspurige Motorfahrzeuge fernbleiben sollen
Die StVO knüpft dieses Verbot an keine bestimmte Straßenart – angeordnet wird es von der Straßenverkehrsbehörde, die die Benutzung einzelner Straßen oder Strecken beschränken darf, unter anderem zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen (§ 45 Absatz 1 StVO). Hat der gesperrte Bereich mehrere Zufahrten, braucht jede davon ihr eigenes Schild, denn ein Vorschriftzeichen wirkt erst ab seinem Standort. Eingegrenzt wird die Geltung über das Zusatzzeichen darunter, etwa mit einer zeitlichen Beschränkung.
Kraftrad, Kleinkraftrad, Mofa – drei Begriffe, ein Schild
Der amtliche Verbotstext zählt alle drei ausdrücklich auf. Wichtig ist vor allem die untere Grenze: Als Mofa gilt nach § 4 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ein einspuriges Fahrrad mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, dessen Bauart eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gewährleistet. Auch dieses langsame Fahrzeug fällt also unter das Verbot.
Soll umgekehrt nur das Mofa ausgeschlossen werden, während Motorräder weiterfahren dürfen, gibt es dafür ein eigenes Zeichen: das Zeichen 257-50.
Wenn zusätzlich das Auto draußen bleiben soll
Ein zweites Schild ist dafür nicht nötig. Das Zeichen 260 vereinigt den Verbotstext des 255 mit dem des Zeichens 251 und schließt damit den gesamten Kraftfahrzeugverkehr aus – die StVO erlaubt es ausdrücklich, zwei der Verkehrsverbote auf einem Schild zu vereinigen. Soll darüber hinaus auch der Radverkehr fernbleiben, führt der Weg zum Zeichen 250, das Fahrzeuge aller Art erfasst.
Motorräder kommen von weit her – das entscheidet über die Stückzahl
Ein Kradverbot trifft fast nur Verkehr, der die Strecke bewusst angesteuert hat. Wer erst am Schild umkehrt, fährt die ganze Anfahrt zurück – und genau deshalb verlangt die Verwaltungsvorschrift zu § 41, den Ausschluss einer Verkehrsart „in ausreichendem Abstand vorher" anzukündigen und auf Umleitungen hinzuweisen. Drei Positionen gehören deshalb auf die Bestellung:
- Das Verbot an jeder Zufahrt des gesperrten Abschnitts – nach § 41 Absatz 2 StVO steht das Zeichen dort, wo die Anordnung zu befolgen ist.
- Die vorgezogene Ankündigung am letzten Knotenpunkt, an dem noch abgebogen werden kann, mit der Entfernungsangabe 1004-30 darunter.
- Die Geltungszeit, falls das Verbot nur an bestimmten Tagen oder Stunden greifen soll: Dafür trägt das Zusatzzeichen 1040-30 „Zeitliche Beschränkung" die Uhrzeiten; für längere Angaben gibt es die zweizeilige Ausführung 1040-31.
Technische Daten
- Form & Größe: rund, Ø 420 / 600 / 750 mm
- Reflexfolie: RA2 (Standard) oder RA3 (heller, weiter sichtbar)
- Material: Aluminium
- Bauform: Flachform (2/3 mm), Rundform oder Alform
- Oberfläche: Standard, Anti-Graffiti oder Anti-Sticker
- Montage: auf Rohrpfosten Ø 60/76 mm mit passenden Befestigungssets
- Zulassung: StVO-konform, RAL-Gütezeichen + CE
Vom Betriebshof bis zur Landstraße: die passende Ronde
Maßgeblich ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort, wo das Schild steht – nicht, wie schnell ein Motorrad fahren könnte. Für die typischen Standorte des Zeichens 255 heißt das:
- Ø 600 mm – Ortsdurchfahrten, Wohn- und Erholungsgebiete sowie jede Zufahrt, an der bis dahin Tempo 50 oder eine Zonenregelung gilt.
- Ø 750 mm – gesperrte Strecken außerhalb geschlossener Ortschaften, an denen bis zum Schild noch 100 km/h gelten. Genau dort stehen Kradverbote am häufigsten, weil es die Ausflugsstrecken sind.
- Ø 420 mm – Betriebshöfe, Parkflächen und Zufahrten mit höchstens 20 km/h.
Die Reflexfolie wählen Sie nach der Sichtsituation: RA2 als Standard, RA3 für deutlich höhere Leuchtdichte. Eine Nummer größer als nötig sieht die Vorschrift nicht vor – die Ausführung ist „auf das tatsächliche Erfordernis zu begrenzen".