Produktbeschreibung
Nicht nur das Fahrrad ist gemeint. Der Verbotstext des Zeichens 254 nennt neben dem Radverkehr ausdrücklich den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV – umgangssprachlich E-Scooter. Beide Gruppen schließt das Schild mit einem einzigen Sinnbild aus, dem Fahrrad im roten Ring.
Das Gegenstück zum benutzungspflichtigen Radweg
Wo die Zeichen 237, 240 und 241 die Benutzung eines Radwegs anordnen, spricht das 254 das Verbot aus – dieselbe Regelungstechnik, nur umgekehrt. Angeordnet wird es von der Straßenverkehrsbehörde für Strecken, auf denen Radfahrende und E-Scooter nicht fahren sollen. Wer den Radverkehr nicht ausschließen, sondern auf einen bestimmten Weg lenken will, braucht kein Verbot, sondern das Zeichen 237.
E-Scooter fallen ausdrücklich mit darunter
Elektrokleinstfahrzeuge sind in einer eigenen Verordnung definiert: Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 und höchstens 20 km/h, ohne Sitz oder selbstbalancierend, mit Lenk- oder Haltestange, einer Nenndauerleistung von höchstens 500 Watt und einer Masse von nicht mehr als 55 kg (§ 1 eKFV). Der typische Miet-E-Scooter erfüllt genau diese Merkmale.
Und das Pedelec? Ein Rad mit Hilfsantrieb von höchstens 0,25 kW, dessen Unterstützung spätestens bei 25 km/h endet, ist nach § 1 Absatz 3 StVG kein Kraftfahrzeug – für solche Fahrzeuge sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden. Es gehört damit zum Radverkehr und ist ebenfalls erfasst. Soll eine der Gruppen wieder zugelassen werden, geht das über ein Zusatzzeichen wie „Elektrokleinstfahrzeuge frei".
Wo das Schild nötig ist – und wo nicht
Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen können Sie sich das Zeichen sparen: Diese Straßen dürfen nach § 18 Absatz 1 StVO nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt. Fahrräder sind schon nach dem Straßenverkehrsgesetz keine Kraftfahrzeuge und dort damit ohnehin ausgeschlossen.
Sinnvoll ist das 254 dagegen überall dort, wo Radverkehr grundsätzlich erlaubt wäre und gezielt herausgenommen werden soll – etwa an einer Baustellenzufahrt, auf einem Betriebsgelände oder an einem Abschnitt, den die Behörde aus Sicherheitsgründen sperrt. Soll auch der Fußverkehr draußen bleiben, ist zusätzlich das Zeichen 259 nötig.
Radverkehr braucht einen Weg, kein Verbot allein
Wer Radfahrende aus einer Strecke herausnimmt, muss sagen, wo sie stattdessen fahren. Die Verwaltungsvorschrift zu § 41 formuliert das als Pflicht: Verbote, die eine Verkehrsart ausschließen, sind vorher anzukündigen, und es ist „auf mögliche Umleitungen hinzuweisen". Im Sortiment gehören dazu:
- Die Radroute selbst. Der Vorwegweiser 442-23 für Radverkehr weist am Knotenpunkt davor auf die Alternative hin; es gibt ihn links-, rechts- und pfeillos.
- Das Gegenstück. Führt die Alternative über einen benutzungspflichtigen Weg, ist dort das Zeichen 237 anzuordnen – das Verbot auf der einen und die Freigabe auf der anderen Seite gehören in dieselbe Bestellung.
- Der Standort. Nach § 41 Absatz 2 StVO steht das Zeichen dort, wo das Verbot beginnt – also an jeder Einfahrt in den gesperrten Abschnitt, nicht nur an dessen Anfang.
Technische Daten
- Form & Größe: rund, Ø 420 / 600 mm
- Reflexfolie: RA2 (Standard) oder RA3 (heller, weiter sichtbar)
- Material: Aluminium
- Bauform: Flachform (2/3 mm), Rundform oder Alform
- Oberfläche: Standard, Anti-Graffiti oder Anti-Sticker
- Montage: auf Rohrpfosten Ø 60/76 mm mit passenden Befestigungssets
- Zulassung: StVO-konform, RAL-Gütezeichen + CE
Warum es beim Radverkehr auch kleiner sein darf
Ronden führt die Verwaltungsvorschrift zur StVO in drei Regelgrößen, gestaffelt nach der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am Aufstellungsort: Größe 1 mit Ø 420 mm bis 20 km/h, Größe 2 mit Ø 600 mm über 20 bis 80 km/h, Größe 3 für alles darüber. Für den Fußgänger- und Radverkehr macht die Vorschrift eine Ausnahme: Hier kommen unter Berücksichtigung des Sichtbarkeitsgrundsatzes sogar Ausführungen unterhalb der Größe 1 in Betracht. Wir liefern das Zeichen 254 in den beiden Regelgrößen Ø 420 mm und Ø 600 mm – die kleine Ronde für Wege und Betriebsgelände, die große für Straßen mit fließendem Verkehr. Reflexfolie RA2 als Standard, RA3 mit deutlich höherer Leuchtdichte.