Material
Edelstahl (feuerverzinkt)
Anwendung
Befestigung von 1 Alform-Verkehrszeichen
Lieferumfang
2 x Klemmklotz, 2 x Edelstahllasche, 2 x Spannschloss, 2 x 1 Meter Stahlband
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Nicht nur das Fahrrad ist gemeint. Der Verbotstext des Zeichens 254 nennt neben dem Radverkehr ausdrücklich den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV – umgangssprachlich E-Scooter. Beide Gruppen schließt das Schild mit einem einzigen Sinnbild aus, dem Fahrrad im roten Ring.
Wo die Zeichen 237, 240 und 241 die Benutzung eines Radwegs anordnen, spricht das 254 das Verbot aus – dieselbe Regelungstechnik, nur umgekehrt. Angeordnet wird es von der Straßenverkehrsbehörde für Strecken, auf denen Radfahrende und E-Scooter nicht fahren sollen. Wer den Radverkehr nicht ausschließen, sondern auf einen bestimmten Weg lenken will, braucht kein Verbot, sondern das Zeichen 237.
Elektrokleinstfahrzeuge sind in einer eigenen Verordnung definiert: Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 und höchstens 20 km/h, ohne Sitz oder selbstbalancierend, mit Lenk- oder Haltestange, einer Nenndauerleistung von höchstens 500 Watt und einer Masse von nicht mehr als 55 kg (§ 1 eKFV). Der typische Miet-E-Scooter erfüllt genau diese Merkmale.
Und das Pedelec? Ein Rad mit Hilfsantrieb von höchstens 0,25 kW, dessen Unterstützung spätestens bei 25 km/h endet, ist nach § 1 Absatz 3 StVG kein Kraftfahrzeug – für solche Fahrzeuge sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden. Es gehört damit zum Radverkehr und ist ebenfalls erfasst. Soll eine der Gruppen wieder zugelassen werden, geht das über ein Zusatzzeichen wie „Elektrokleinstfahrzeuge frei".
Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen können Sie sich das Zeichen sparen: Diese Straßen dürfen nach § 18 Absatz 1 StVO nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt. Fahrräder sind schon nach dem Straßenverkehrsgesetz keine Kraftfahrzeuge und dort damit ohnehin ausgeschlossen.
Sinnvoll ist das 254 dagegen überall dort, wo Radverkehr grundsätzlich erlaubt wäre und gezielt herausgenommen werden soll – etwa an einer Baustellenzufahrt, auf einem Betriebsgelände oder an einem Abschnitt, den die Behörde aus Sicherheitsgründen sperrt. Soll auch der Fußverkehr draußen bleiben, ist zusätzlich das Zeichen 259 nötig.
Wer Radfahrende aus einer Strecke herausnimmt, muss sagen, wo sie stattdessen fahren. Die Verwaltungsvorschrift zu § 41 formuliert das als Pflicht: Verbote, die eine Verkehrsart ausschließen, sind vorher anzukündigen, und es ist „auf mögliche Umleitungen hinzuweisen". Im Sortiment gehören dazu:
Ronden führt die Verwaltungsvorschrift zur StVO in drei Regelgrößen, gestaffelt nach der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am Aufstellungsort: Größe 1 mit Ø 420 mm bis 20 km/h, Größe 2 mit Ø 600 mm über 20 bis 80 km/h, Größe 3 für alles darüber. Für den Fußgänger- und Radverkehr macht die Vorschrift eine Ausnahme: Hier kommen unter Berücksichtigung des Sichtbarkeitsgrundsatzes sogar Ausführungen unterhalb der Größe 1 in Betracht. Wir liefern das Zeichen 254 in den beiden Regelgrößen Ø 420 mm und Ø 600 mm – die kleine Ronde für Wege und Betriebsgelände, die große für Straßen mit fließendem Verkehr. Reflexfolie RA2 als Standard, RA3 mit deutlich höherer Leuchtdichte.
VZ 254
Verbot für Radverkehr
Vorschriftzeichen
Aluminium
Alform I, Flachform 2 mm, Flachform 3 mm, Rundform
RA2, RA3
420 mm, 600 mm
StVO-konform, inkl. VzKat / RAL / CE
Gesperrte Wege und Straßenabschnitte, Baustellen, Tunnel, Betriebsgelände
Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV