Anwendung
Montage von flachen Verkehrszeichen an Rohrpfosten
Durchmesser
60 mm, 76 mm
Lochabstand
70 mm gemäß IVZ-Norm
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Ein roter Ring, sonst nichts. Das Zeichen 250 ist das einzige der Reihe 250 bis 260, das ohne Sinnbild auskommt – und zugleich das weitreichendste: Es untersagt die Verkehrsteilnahme mit Fahrzeugen aller Art, vom Fahrrad bis zum Sattelzug. Drei Ausnahmen nennt der Verordnungstext allerdings selbst.
Angeordnet wird das Zeichen dort, wo der Fahrzeugverkehr insgesamt herausgenommen werden soll – an Zufahrten zu gesperrten Straßen und Wegen, an Baustellen oder auf Betriebsflächen. Nicht zu verwechseln ist es mit dem Zeichen 267: Das verbietet nur die Einfahrt von der jeweiligen Seite, während in der Gegenrichtung weitergefahren werden darf. Das 250 sperrt dagegen den Abschnitt für den Fahrzeugverkehr in beiden Richtungen, sobald es an jeder Zufahrt steht.
„Fahrzeuge aller Art" klingt lückenlos, ist es aber nicht. Die Anlage 2 zur StVO nimmt ausdrücklich aus:
Hinzu kommt eine befristete Öffnungsklausel: Durch Zusatzzeichen können besondere Mobilitätsformen zu Erprobungszwecken befristet bis zum 31. Dezember 2028 vom Verkehrsverbot ausgenommen werden. Sollen Reiter oder Viehtrieb doch ausgeschlossen werden, gibt es dafür eigene Zeichen – das Zeichen 257-51 und das Zeichen 257-53.
Nach § 41 Absatz 2 StVO steht ein Vorschriftzeichen dort, wo die Anordnung zu befolgen ist. Für einen gesperrten Abschnitt heißt das: an jede Zufahrt gehört ein eigenes Zeichen 250 – sonst bleibt eine Lücke, über die völlig legal eingefahren wird. Drei Dinge verlangt die Vorschrift zusätzlich:
Vor der Beschaffung: die Zustimmung. Auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen und Bundesstraßen bedarf die Straßenverkehrsbehörde „der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zur Anbringung und Entfernung" des Zeichens 250 (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Nummer III 1 b). Zwei Pflichten davor bestimmen den Vorlauf: Straßenbaubehörde und Polizei sind vor jeder Entscheidung zu hören, und erforderlichenfalls sind zumutbare Umleitungen im Rahmen des Möglichen festzulegen. Die Umleitungsbeschilderung ist damit kein Nachgedanke, sondern Teil derselben Entscheidung.
Die Verwaltungsvorschrift zur StVO weist dem Zeichen eine Aufgabe zu, die kaum jemand kennt. Zusammen mit einem Zusatzzeichen lässt sich damit ein Sonderfahrstreifen zur Erprobung unterschiedlicher, auch besonderer Mobilitätsformen anordnen. Dafür gelten klare Vorgaben:
Maßgeblich ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die am Aufstellungsort gilt – nicht, wie groß der gesperrte Bereich dahinter ist. Für das Zeichen 250 laufen daraus drei Fälle zusammen:
Die Verwaltungsvorschrift schreibt dazu ausdrücklich, die Ausführung sei „auf das tatsächliche Erfordernis zu begrenzen; unnötig groß dimensionierte Zeichen sind zu vermeiden". Eine Nummer größer zu bestellen, damit das Schild besser auffällt, ist also nicht vorgesehen. Zur Wahl stehen RA2 als Standardfolie und die hellere RA3; wo Schilder häufig beklebt oder besprüht werden, lohnt das Anti-Graffiti-Laminat.
VZ 250
Verbot für Fahrzeuge aller Art
Vorschriftzeichen
Aluminium
Alform I, Flachform 2 mm, Flachform 3 mm, Rundform
RA2, RA3
420 mm, 600 mm, 750 mm
Anti-Graffiti, Standard
StVO-konform, inkl. VzKat / RAL / CE
Gesperrte Straßen und Wege, Zufahrten, Baustellen, Betriebsgelände
Fahrzeuge aller Art