Material
Flachstahl, 60 x 5 mm
Schrauben und Muttern
Sechskantschrauben und -muttern aus Edelstahl (A2-70), nach ISO 4017 und 4032
Unterlegscheiben
Form A, nach ISO 7089
Hinweis:
Optionen anklicken zum Auswählen oder Abwählen.
Nur vollständig
konfigurierte Produkte können in den Warenkorb gelegt werden.
| Verpackungseinheit | Preis pro |
|---|---|
| Konfigurieren um Daten anzuzeigen. | |
Das Zeichen 281 gibt den Schwerverkehr wieder frei: Lkw über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse einschließlich Anhänger sowie Zugmaschinen dürfen ab diesem Schild wieder überholen. Das Sinnbild bleibt das des Anfangszeichens – grauer Lkw neben grauem Pkw –, wird aber von fünf schrägen Strichen durchzogen; der rote Rand fehlt.
Das Zeichen 281 beendet ein mit dem Zeichen 277 angeordnetes Überholverbot für Fahrzeuge über 3,5 t. Weil dieses Verbot typischerweise ganze Steigungs- oder Gefällstrecken und Tunnelabschnitte umfasst, ist die Strecke meist zu lang, um sie über eine Längenangabe zu begrenzen – anders als beim kurzen Streckenverbot wird das Ende hier also fast immer eigens gekennzeichnet.
Das aufgehobene Verbot – das Zeichen 277 – galt nur für Kraftfahrzeuge über 3,5 t samt Anhänger und für Zugmaschinen. Genau für diese endet mit dem 281 das Überholverbot; sie dürfen im Rahmen des § 5 StVO wieder überholen. Für Personenkraftwagen und Kraftomnibusse ändert sich nichts – sie waren vom Verbot ohnehin nie erfasst.
Das Zeichen 281 hebt ausschließlich das Verbot für den Schwerverkehr auf. Soll das Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art enden, ist das Zeichen 280 zuständig – das Gegenstück zum Zeichen 276. Beide Verbote zusammen beendet das Zeichen 282.
Drei Punkte unterscheiden die Bestellung vom Ende-Zeichen für alle Fahrzeuge:
Anfang und Ende hängen auch verfahrensrechtlich zusammen. Das 277 und sein Gegenstück 281 stehen beide unter Buchstabe c derselben Zustimmungsliste (Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO). An Autobahnen, Kraftfahrstraßen und außerorts an Bundesstraßen ist für beide dieselbe Freigabe der obersten Landesbehörde nötig, fürs Aufstellen wie für den Rückbau. Planen Sie das Paar deshalb in einem Vorgang statt in zwei. Innerorts an einer Bundesstraße und auf allen kleineren Straßen entfällt der Vorbehalt.
Orientieren Sie sich am Standort des zugehörigen 277: Gelten dort mehr als 80 km/h – der Regelfall auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen –, ist Ø 750 mm vorgesehen, sonst Ø 600 mm. Wird das Verbot auf einer zweistreifigen Autobahnfahrbahn wiederholt, sieht die Vorschrift für die Wiederholungen Größe 2 vor; das Ende-Zeichen folgt sinnvollerweise der Größe am eigenen Standort. Lieferbar in RA2 und RA3, dazu Rohrpfosten mit den passenden Befestigungssets.
VZ 281
Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
Vorschriftzeichen
Aluminium
Alform I, Flachform 2 mm, Flachform 3 mm, Rundform
RA2, RA3
600 mm, 750 mm
StVO-konform, inkl. VzKat / RAL / CE
Autobahnen, Kraftfahrstraßen, Bundesstraßen