Produktbeschreibung
Das Zeichen 281 gibt den Schwerverkehr wieder frei: Lkw über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse einschließlich Anhänger sowie Zugmaschinen dürfen ab diesem Schild wieder überholen. Das Sinnbild bleibt das des Anfangszeichens – grauer Lkw neben grauem Pkw –, wird aber von fünf schrägen Strichen durchzogen; der rote Rand fehlt.
Am Ende der Schwerverkehrs-Strecke
Das Zeichen 281 beendet ein mit dem Zeichen 277 angeordnetes Überholverbot für Fahrzeuge über 3,5 t. Weil dieses Verbot typischerweise ganze Steigungs- oder Gefällstrecken und Tunnelabschnitte umfasst, ist die Strecke meist zu lang, um sie über eine Längenangabe zu begrenzen – anders als beim kurzen Streckenverbot wird das Ende hier also fast immer eigens gekennzeichnet.
Für wen sich ab hier etwas ändert
Das aufgehobene Verbot – das Zeichen 277 – galt nur für Kraftfahrzeuge über 3,5 t samt Anhänger und für Zugmaschinen. Genau für diese endet mit dem 281 das Überholverbot; sie dürfen im Rahmen des § 5 StVO wieder überholen. Für Personenkraftwagen und Kraftomnibusse ändert sich nichts – sie waren vom Verbot ohnehin nie erfasst.
281 oder 280 – was endet hier?
Das Zeichen 281 hebt ausschließlich das Verbot für den Schwerverkehr auf. Soll das Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art enden, ist das Zeichen 280 zuständig – das Gegenstück zum Zeichen 276. Beide Verbote zusammen beendet das Zeichen 282.
Was beim 281 anders läuft als beim 280
Drei Punkte unterscheiden die Bestellung vom Ende-Zeichen für alle Fahrzeuge:
- Es hebt nur auf, was das 277 angeordnet hat. Wurde der Geltungsbereich unten am Anfangszeichen mit 1060-32 oder 1060-33 erweitert, endet auch diese Erweiterung hier – ein eigenes Zusatzzeichen am Ende braucht es dafür nicht.
- Andere Streckenverbote laufen weiter. Ein gleichzeitig angeordnetes Tempolimit bleibt bestehen. Sollen beide gemeinsam enden, ist das Zeichen 282 die sparsamere Wahl – es ersetzt mehrere Ende-Schilder an einem Standort.
- Die Länge spricht gegen das Zusatzzeichen. Die Ausnahme „Länge auf dem Zusatzzeichen statt Ende-Schild" greift nur bei kurzen Strecken. Lkw-Überholverbote auf Steigungsstrecken sind das selten.
Anfang und Ende hängen auch verfahrensrechtlich zusammen. Das 277 und sein Gegenstück 281 stehen beide unter Buchstabe c derselben Zustimmungsliste (Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO). An Autobahnen, Kraftfahrstraßen und außerorts an Bundesstraßen ist für beide dieselbe Freigabe der obersten Landesbehörde nötig, fürs Aufstellen wie für den Rückbau. Planen Sie das Paar deshalb in einem Vorgang statt in zwei. Innerorts an einer Bundesstraße und auf allen kleineren Straßen entfällt der Vorbehalt.
Technische Daten
- Form & Größe: rund, Ø 600 / 750 mm
- Reflexfolie: RA2 (Standard) oder RA3 (heller, weiter sichtbar)
- Material: Aluminium
- Bauform: Flachform (2/3 mm), Rundform oder Alform
- Oberfläche: Standard, Anti-Graffiti oder Anti-Sticker
- Montage: auf Rohrpfosten Ø 60/76 mm mit passenden Befestigungssets
- Zulassung: StVO-konform, RAL-Gütezeichen + CE
Größe nach dem Anfangsschild, nicht nach dem Ende
Orientieren Sie sich am Standort des zugehörigen 277: Gelten dort mehr als 80 km/h – der Regelfall auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen –, ist Ø 750 mm vorgesehen, sonst Ø 600 mm. Wird das Verbot auf einer zweistreifigen Autobahnfahrbahn wiederholt, sieht die Vorschrift für die Wiederholungen Größe 2 vor; das Ende-Zeichen folgt sinnvollerweise der Größe am eigenen Standort. Lieferbar in RA2 und RA3, dazu Rohrpfosten mit den passenden Befestigungssets.