Verkehrszeichen 274-100 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 - Durchmesser: 750 mm

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Bauart
Alform I
Flachform 2
2 mm
Flachform 3
3 mm
Randform
Reflexionsklasse
RA2
für Nebenstraßen, Hauptstraßen, Landstraßen und Bundesstraßen
RA3
für Autobahnen und Bereiche mit starker Umgebungsbeleuchtung
ab 52,87 € / Stück
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Dieses Produkt ist auch in folgenden Durchmessern verfügbar

Produktbeschreibung

Verkehrszeichen VZ 274-100 regelt verbindlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h nach StVO und trägt maßgeblich zur Verkehrssicherheit bei. Das Vorschriftzeichen wird von Straßenverkehrsbehörden insbesondere an Bundesstraßen, Landstraßen sowie an gefährlichen oder unübersichtlichen Strecken eingesetzt, um Unfallrisiken zu minimieren und den Verkehrsfluss zu steuern. Die Geschwindigkeitsbeschränkung mit VZ 274-100 gilt für alle Kraftfahrzeuge und bleibt bis zur Aufhebung oder Änderung durch ein weiteres Verkehrszeichen bestehen. Häufig erfolgt die Aufstellung an Streckenabschnitten mit erhöhtem Gefahrenpotenzial, vor Knotenpunkten, in der Nähe von Einmündungen oder vor Beginn von sensiblen Bereichen wie Schulen, Industrie- und Gewerbegebieten. Zusatzzeichen kommen nur dann zur Anwendung, wenn bestimmte Fahrzeugarten oder Zeiträume gesondert geregelt werden müssen.

VZ 274-100 Zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 – auf einen Blick

  • Regelung der maximal zulässigen Geschwindigkeit laut StVO
  • Einsatz an Bundes-, Landes- und wichtigen Kreisstraßen sowie Unfallschwerpunkten

Produkteigenschaften

Verkehrszeichen-Nummer

VZ 274-100

Bezeichnung

Zulässige Höchstgeschwindigkeit 100

Schildtyp

Vorschriftzeichen

Material

Aluminium

Bauart

Alform I, Flachform 2 mm, Flachform 3 mm, Randform

Reflexionsklasse

RA2, RA3

Größen erhältlich

600 mm, 750 mm

Zulassung

StVO-konform, inkl. VzKat / RAL / CE

Anwendungsbereich

Öffentlicher Verkehrsraum, Straßen mit Geschwindigkeitsbegrenzung

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Das Zeichen 274-100 ist immer dann erforderlich, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit verbindlich auf 100 km/h beschränkt werden soll, etwa auf außerörtlichen Straßen oder an unfallträchtigen Streckenabschnitten.
Die angezeigte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gilt ab dem Verkehrszeichen bis zur Aufhebung durch ein entsprechendes Aufhebungs- oder Änderungszeichen.

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