Verkehrszeichen 259 Verbot für Fußgänger - Bauart: Flachform 2

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Durchmesser
420 mm
600 mm
Reflexionsklasse
RA2
für Nebenstraßen, Hauptstraßen, Landstraßen und Bundesstraßen
RA3
für Autobahnen und Bereiche mit starker Umgebungsbeleuchtung
Laminat
Anti-Graffiti
Anti-Sticker
Standard
Bohrung
Ohne Bohrung
Standard-Lochplan
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Dieses Produkt ist auch in folgenden Bauarten verfügbar

Produktbeschreibung

Das einzige Zeichen dieser Reihe, das keine Fahrzeuge meint. Während die Zeichen 250 bis 260 den fahrenden Verkehr regeln, richtet sich das 259 an Personen: Sein Verbotstext lautet schlicht „Verbot für den Fußgängerverkehr". Wer zu Fuß unterwegs ist, darf den gekennzeichneten Bereich nicht betreten.

Vor allem dort, wo der Gehweg fehlt

Nach § 25 Absatz 1 StVO müssen zu Fuß Gehende die Gehwege benutzen; nur wenn eine Straße weder Gehweg noch Seitenstreifen hat, darf auf der Fahrbahn gegangen werden. Genau an diesen Stellen wird das Zeichen 259 gebraucht – etwa an Brücken und in Tunneln ohne Gehweg, an Werks- und Baustellenzufahrten oder auf Betriebsflächen, auf denen Rangierverkehr läuft. Es macht aus einer stillschweigenden Gefahr eine ausdrückliche Anordnung.

Warum das Zeichen 250 hier nicht weiterhilft

Ein verbreiteter Irrtum: Das Zeichen 250 sperrt zwar Fahrzeuge aller Art aus, den Fußverkehr aber gerade nicht – eine so beschilderte Straße bleibt für Personen zu Fuß offen. Wer beide Gruppen fernhalten will, braucht beide Zeichen.

Die Systematik dahinter steht in der Anlage 2 zur StVO: Zu den Verkehrsverboten der Zeichen 250 bis 259 gehört die Regel, dass durch Verkehrszeichen gleicher Art mit den Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 andere Verkehrsarten verboten werden können. Das 259 ist die Ausführung mit dem Sinnbild „Fußgänger" – so wie das Zeichen 254 die Ausführung für den Radverkehr ist.

Ausnahmen – und wenn statt Verbot Führung nötig ist

Die gängigen Freigaben der Verbotsreihe zielen auf Fahrzeuggruppen und helfen hier nicht weiter. Das Zusatzzeichen „Elektrofahrzeuge frei" etwa nimmt laut StVO ausdrücklich nur von den Verboten der Zeichen 250, 251, 253, 255 und 260 aus – das 259 steht nicht in dieser Liste.

Soll eine Personengruppe zugelassen werden, geschieht das über ein Zusatzzeichen mit entsprechendem Text unter dem Schild. Und wo der Fußverkehr nicht verboten, sondern geführt werden soll, sind die Gebotszeichen die richtige Wahl: das Zeichen 239 für den Gehweg oder das Zeichen 240 für den gemeinsamen Geh- und Radweg.

Wohin die Leute stattdessen gehen sollen

Anders als bei einem Fahrzeugverbot lässt sich beim Fußverkehr niemand großräumig umleiten – wer zu Fuß unterwegs ist, nimmt keinen weiträumigen Umweg. Die Verwaltungsvorschrift zu § 41 verlangt trotzdem, den Ausschluss einer Verkehrsart vorher anzukündigen und auf mögliche Umleitungen hinzuweisen. In der Praxis heißt das:

  • Beidseitig denken. Ein Verbot auf einer Straßenseite ist nur sinnvoll, wenn die andere Seite begehbar bleibt oder ebenfalls beschildert wird – zählen Sie also nach Straßenseiten, nicht nach Abschnitten.
  • Den Übergang markieren. Wo Menschen von der gesperrten auf die freie Seite wechseln, gehört eine gesicherte Querung dazu; Material dafür finden Sie unter Fahrbahnmarkierung.
  • Den Standort. Ein Vorschriftzeichen wirkt erst ab seinem Standort (§ 41 Absatz 2 StVO). Setzen Sie es deshalb an den Anfang der Zufahrt und nicht erst kurz vor die Gefahrenstelle dahinter.

Technische Daten

  • Form & Größe: rund, Ø 420 / 600 mm
  • Reflexfolie: RA2 (Standard) oder RA3 (heller, weiter sichtbar)
  • Material: Aluminium
  • Bauform: Flachform (2/3 mm), Rundform oder Alform
  • Oberfläche: Standard, Anti-Graffiti oder Anti-Sticker
  • Montage: auf Rohrpfosten Ø 60/76 mm mit passenden Befestigungssets
  • Zulassung: StVO-konform, RAL-Gütezeichen + CE

Zwei Durchmesser für Wege und Fahrbahnen

Auch hier zählt allein, wie schnell am Standort gefahren werden darf. Für eine Werkszufahrt oder einen Betriebshof mit höchstens 20 km/h ist das Ø 420 mm, an einer Straße mit fließendem Verkehr Ø 600 mm. Größere Ronden kommen für dieses Zeichen nicht in Betracht – dort, wo Fußverkehr ausgeschlossen wird, gelten keine 80 km/h.

Beim Fußverkehr erlaubt die Vorschrift ausdrücklich noch einen Schritt darunter: Ausführungen unterhalb der Größe 1 kommen „unter Berücksichtigung des Sichtbarkeitsgrundsatzes" für den Fußgänger- und Radverkehr in Betracht – die Maßverhältnisse müssen dabei erhalten bleiben. Aus dem Sortiment liefern wir die beiden Regelgrößen Ø 420 und Ø 600 mm in Aluminium mit RA2- oder RA3-Folie; Rückseiten, Pfosten und Rahmen sollen laut Vorschrift grau sein.

Produkteigenschaften

Verkehrszeichen-Nummer

VZ 259

Bezeichnung

Verbot für Fußgänger

Schildtyp

Vorschriftzeichen

Material

Aluminium

Bauart

Alform I, Flachform 2 mm, Flachform 3 mm, Rundform

Reflexionsklasse

RA2, RA3

Durchmesser

420 mm, 600 mm

Zulassung

StVO-konform, inkl. VzKat / RAL / CE

Anwendungsbereich

Fahrbahnen ohne Gehweg, Brücken, Tunnel, Werkszufahrten, Baustellen

Verbotsumfang

Fußgängerverkehr

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Die StVO knüpft dieses Verbot an keine Ortslage, sondern an die Situation vor Ort. Innerorts trifft man es vor allem an Abschnitten ohne Gehweg, an Baustellen, an Werks- und Betriebszufahrten sowie an Gleisbereichen. Maßgeblich ist, dass die zuständige Behörde den Fußverkehr dort ausschließen will – aufgestellt wird das Zeichen dann dort, wo oder von wo an es zu befolgen ist.
Die beiden Zeichen greifen an entgegengesetzten Enden an. Das Zeichen 250 verbietet Fahrzeuge aller Art und lässt Personen zu Fuß durch; das Zeichen 259 verbietet den Fußgängerverkehr und lässt Fahrzeuge fahren. Wer eine Fläche vollständig sperren will, braucht deshalb beide Schilder nebeneinander.
Nicht die gewohnten Fahrzeug-Freigaben. Das Zusatzzeichen "Elektrofahrzeuge frei" etwa nimmt laut StVO abschließend nur von diesen Verboten aus: die Zeichen 250, 251, 253, 255 und 260. Das Zeichen 259 gehört nicht dazu – und richtet sich ohnehin nicht an Fahrzeuge, sondern an Personen zu Fuß.
Der Verbotstext nennt den Fußgängerverkehr als Ganzes, ohne Unterscheidung nach Personengruppen. Ausnahmen entstehen nur durch ein Zusatzzeichen mit entsprechendem Text unter dem Schild, etwa für Betriebsangehörige. Fahrzeuge sind vom Zeichen 259 dagegen überhaupt nicht betroffen – dafür sind die übrigen Zeichen der Verbotsreihe zuständig.
Dann greift § 25 Absatz 1 StVO: Auf der Fahrbahn darf gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand, außerhalb geschlossener Ortschaften am linken Rand, sofern das zumutbar ist. Genau diese gesetzliche Erlaubnis nimmt das Zeichen 259 für den gekennzeichneten Abschnitt zurück.

Schellen für Verkehrszeichen 259 Verbot für Fußgänger - Bauart: Flachform 2:

Jochschelle

Anwendung

Montage von flachen Verkehrszeichen an Rohrpfosten

Durchmesser

60 mm, 76 mm

Lochabstand

70 mm gemäß IVZ-Norm

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Super-Klemmschelle

Material

Edelstahl, korrosionsbeständig (A2-70, A4-70)

Durchmesseroptionen

Ø 48 mm, Ø 60 mm, Ø 76 mm, Ø 89 mm, Ø 108 mm

Schrauben und Muttern

M8, ISO 4032, DIN 603

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Stahlbänder für Verkehrszeichen 259 Verbot für Fußgänger - Bauart: Flachform 2:

Befestigungssets für Verkehrszeichen 259 Verbot für Fußgänger - Bauart: Flachform 2:

Befestigungsset für ein Alform-Schild

Material

Edelstahl (A2-70, A4-70), korrosionsbeständig und langlebig

Anwendung

Befestigung von Alform-Verkehrszeichen an Rohrpfosten Ø 60 mm

Lieferumfang

2 x Alform-Klemmschelle, 4 x Flachrundschrauben, 4 x Sechskantmuttern, 4 x Unterlegscheiben

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Rohrpfosten für Verkehrszeichen 259 Verbot für Fußgänger - Bauart: Flachform 2:

Rohrpfosten mit Erdanker und Rohrkappe | IVZ Norm

Einsatzbereich

Markierung von Fahrbahnen und Parkplätzen, Sicherung von Baustellen und öffentlichen Plätzen, Organisation bei Veranstaltungen

Korrosionsschutz

Feuerverzinkt für hohe Korrosionsbeständigkeit (Stahl-Rohrpfosten)

Montage

Einfache und schnelle Montage ohne zusätzliche Fundamente

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Rohrrahmen für Verkehrszeichen 259 Verbot für Fußgänger - Bauart: Flachform 2: