Verkehrszeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art - Bohrung: Ohne Bohrung

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Durchmesser
420 mm
600 mm
750 mm
Bauart
Alform I
Flachform 2
2 mm
Flachform 3
3 mm
Rundform
Reflexionsklasse
RA2
für Nebenstraßen, Hauptstraßen, Landstraßen und Bundesstraßen
RA3
für Autobahnen und Bereiche mit starker Umgebungsbeleuchtung
Laminat
Anti-Graffiti
Anti-Sticker
Standard
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Dieses Produkt ist auch in folgenden Bohrungen verfügbar

Produktbeschreibung

Ein roter Ring, sonst nichts. Das Zeichen 250 ist das einzige der Reihe 250 bis 260, das ohne Sinnbild auskommt – und zugleich das weitreichendste: Es untersagt die Verkehrsteilnahme mit Fahrzeugen aller Art, vom Fahrrad bis zum Sattelzug. Drei Ausnahmen nennt der Verordnungstext allerdings selbst.

Wenn wirklich kein Fahrzeug mehr durch soll

Angeordnet wird das Zeichen dort, wo der Fahrzeugverkehr insgesamt herausgenommen werden soll – an Zufahrten zu gesperrten Straßen und Wegen, an Baustellen oder auf Betriebsflächen. Nicht zu verwechseln ist es mit dem Zeichen 267: Das verbietet nur die Einfahrt von der jeweiligen Seite, während in der Gegenrichtung weitergefahren werden darf. Das 250 sperrt dagegen den Abschnitt für den Fahrzeugverkehr in beiden Richtungen, sobald es an jeder Zufahrt steht.

Was der Verordnungstext ausdrücklich ausnimmt

„Fahrzeuge aller Art" klingt lückenlos, ist es aber nicht. Die Anlage 2 zur StVO nimmt ausdrücklich aus:

  • Handfahrzeuge – das Zeichen gilt für sie nicht.
  • Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh – abweichend von § 28 Absatz 2 ebenfalls nicht erfasst.
  • Geschobene Zweiräder – Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.

Hinzu kommt eine befristete Öffnungsklausel: Durch Zusatzzeichen können besondere Mobilitätsformen zu Erprobungszwecken befristet bis zum 31. Dezember 2028 vom Verkehrsverbot ausgenommen werden. Sollen Reiter oder Viehtrieb doch ausgeschlossen werden, gibt es dafür eigene Zeichen – das Zeichen 257-51 und das Zeichen 257-53.

Womit Sie die Sperrung vollständig machen

Nach § 41 Absatz 2 StVO steht ein Vorschriftzeichen dort, wo die Anordnung zu befolgen ist. Für einen gesperrten Abschnitt heißt das: an jede Zufahrt gehört ein eigenes Zeichen 250 – sonst bleibt eine Lücke, über die völlig legal eingefahren wird. Drei Dinge verlangt die Vorschrift zusätzlich:

  • Die Vorankündigung. Wird eine Verkehrsart ausgeschlossen, ist das nach der Verwaltungsvorschrift zu § 41 „in ausreichendem Abstand vorher anzukündigen". Steht dieses vorgezogene Schild nicht dort, wo das Verbot beginnt, muss die Entfernung nach § 41 Absatz 2 Satz 2 StVO auf einem Zusatzzeichen stehen – dafür ist die Entfernungsangabe 1004-30 gedacht.
  • Der Umleitungshinweis. Dieselbe Vorschrift verlangt, „auf mögliche Umleitungen hinzuweisen". Dafür führen wir die Umleitungsankündigung 457.10 und die Umleitungswegweiser der Reihe 454.
  • Die Ausnahmen. Anlieger, Lieferverkehr oder Radfahrer lässt man über ein Zusatzzeichen durch, auf dem die Verkehrsart sinnbildlich steht, ergänzt um das Wort „frei" (Verwaltungsvorschrift zu § 41, Nummer IV). Weil Zusatzzeichen nach § 39 Absatz 3 StVO unmittelbar unter dem Hauptzeichen sitzen, planen Sie den Pfosten entsprechend länger und eine zweite Schelle mit ein.

Vor der Beschaffung: die Zustimmung. Auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen und Bundesstraßen bedarf die Straßenverkehrsbehörde „der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zur Anbringung und Entfernung" des Zeichens 250 (VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Nummer III 1 b). Zwei Pflichten davor bestimmen den Vorlauf: Straßenbaubehörde und Polizei sind vor jeder Entscheidung zu hören, und erforderlichenfalls sind zumutbare Umleitungen im Rahmen des Möglichen festzulegen. Die Umleitungsbeschilderung ist damit kein Nachgedanke, sondern Teil derselben Entscheidung.

Ein zweiter Job: der Sonderfahrstreifen zur Erprobung

Die Verwaltungsvorschrift zur StVO weist dem Zeichen eine Aufgabe zu, die kaum jemand kennt. Zusammen mit einem Zusatzzeichen lässt sich damit ein Sonderfahrstreifen zur Erprobung unterschiedlicher, auch besonderer Mobilitätsformen anordnen. Dafür gelten klare Vorgaben:

  • Das Zeichen ist auf einen Fahrstreifen zu beschränken.
  • Weil solche Anordnungen nur vorübergehend erfolgen, kommen insbesondere Verkehrslenkungstafeln in Betracht.
  • Die Sonderfahrstreifen sollen markiert werden – orientiert an den Vorgaben für Bussonderfahrstreifen.

Technische Daten

  • Form & Größe: rund, Ø 420 / 600 / 750 mm
  • Reflexfolie: RA2 (Standard) oder RA3 (heller, weiter sichtbar)
  • Material: Aluminium
  • Bauform: Flachform (2/3 mm), Rundform oder Alform
  • Oberfläche: Standard, Anti-Graffiti oder Anti-Sticker
  • Montage: auf Rohrpfosten Ø 60/76 mm mit passenden Befestigungssets
  • Zulassung: StVO-konform, RAL-Gütezeichen + CE

Welche Ronde zu welcher Zufahrt passt

Maßgeblich ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die am Aufstellungsort gilt – nicht, wie groß der gesperrte Bereich dahinter ist. Für das Zeichen 250 laufen daraus drei Fälle zusammen:

  • Ø 600 mm – der Regelfall: gesperrte Ortsstraße, Baustellenzufahrt an einer Straße mit fließendem Verkehr, Wirtschaftsweg mit Anschluss an die Ortslage.
  • Ø 420 mm – für Betriebs- und Werksgelände, Parkflächen und Zufahrten, auf denen ohnehin höchstens 20 km/h gefahren werden.
  • Ø 750 mm – nur, wenn die gesperrte Straße dort, wo das Schild steht, noch mit mehr als 80 km/h befahren werden darf.

Die Verwaltungsvorschrift schreibt dazu ausdrücklich, die Ausführung sei „auf das tatsächliche Erfordernis zu begrenzen; unnötig groß dimensionierte Zeichen sind zu vermeiden". Eine Nummer größer zu bestellen, damit das Schild besser auffällt, ist also nicht vorgesehen. Zur Wahl stehen RA2 als Standardfolie und die hellere RA3; wo Schilder häufig beklebt oder besprüht werden, lohnt das Anti-Graffiti-Laminat.

Produkteigenschaften

Verkehrszeichen-Nummer

VZ 250

Bezeichnung

Verbot für Fahrzeuge aller Art

Schildtyp

Vorschriftzeichen

Material

Aluminium

Bauart

Alform I, Flachform 2 mm, Flachform 3 mm, Rundform

Reflexionsklasse

RA2, RA3

Durchmesser

420 mm, 600 mm, 750 mm

Laminat

Anti-Graffiti, Standard

Zulassung

StVO-konform, inkl. VzKat / RAL / CE

Anwendungsbereich

Gesperrte Straßen und Wege, Zufahrten, Baustellen, Betriebsgelände

Verbotsumfang

Fahrzeuge aller Art

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nein, das sparen Sie sich. Das Fahrrad zählt zu den Fahrzeugen aller Art und ist vom Zeichen 250 bereits erfasst – ein Zeichen 254 daneben wäre doppelt. Umgekehrt gilt: Geschoben werden darf, denn die StVO nimmt geschobene Krafträder und Fahrräder im Verbotstext ausdrücklich aus. Wer den Radverkehr dagegen bewusst durchlassen will, hängt „Radverkehr frei" darunter.
Ja, wenn auch niemand mehr zu Fuß durchgehen soll. Das Zeichen 250 erfasst nur Fahrzeuge, und wer zu Fuß geht, führt keines – die Straße bleibt für Personen zu Fuß offen. Planen Sie in dem Fall an denselben Standorten zusätzlich das Zeichen 259 ein, also die doppelte Schilderzahl und Pfosten, die zwei Ronden übereinander tragen.
Über ein Zusatzzeichen unter dem Schild – bestellen Sie es gleich mit, etwa „Anlieger frei", „Lieferverkehr frei" oder „Radverkehr frei". Die Verwaltungsvorschrift zu § 41 gibt dafür die Form vor: Die ausgenommene Verkehrsart wird sinnbildlich dargestellt und um das Wort „frei" ergänzt. Zwei Gruppen brauchen kein Zusatzzeichen, weil der Verordnungstext sie ohnehin ausnimmt: Handfahrzeuge sowie – abweichend von § 28 Absatz 2 – Reiter, Führer von Pferden und Treiber und Führer von Vieh; außerdem dürfen Krafträder und Fahrräder geschoben werden.
Eines je Zufahrt. § 41 Absatz 2 StVO verlangt, dass Vorschriftzeichen dort stehen, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist – zählen Sie also die Einfahrten in den Abschnitt, nicht dessen Länge. Bei einer Straße, die von beiden Seiten befahrbar ist, sind das zwei Stück, bei einem Wegenetz entsprechend mehr. Hinzu kommen die Vorankündigung und der Umleitungshinweis, die die Verwaltungsvorschrift zu § 41 fordert. Angeordnet werden muss das Verbot vorher von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Das hängt daran, ob in der Gegenrichtung weitergefahren werden soll. Das Zeichen 267 verbietet allein die Einfahrt von der Seite, auf der es steht – deshalb steht es am Ausgang von Einbahnstraßen und wird dort nur einmal gebraucht. Soll dagegen niemand mehr mit einem Fahrzeug in den Abschnitt hinein, ist das Zeichen 250 richtig, und zwar an jeder Zufahrt.

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Material

Edelstahl (A2-70, A4-70), korrosionsbeständig und langlebig

Anwendung

Befestigung von Alform-Verkehrszeichen an Rohrpfosten Ø 60 mm

Lieferumfang

2 x Alform-Klemmschelle, 4 x Flachrundschrauben, 4 x Sechskantmuttern, 4 x Unterlegscheiben

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