Anwendung
Montage von flachen Verkehrszeichen an Rohrpfosten
Durchmesser
60 mm, 76 mm
Lochabstand
70 mm gemäß IVZ-Norm
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Das Verkehrszeichen VZ 241-31 kennzeichnet einen getrennten Rad- und Gehweg, bei dem der Radweg rechts und der Gehweg links verläuft. Es verpflichtet Fußgänger und Radfahrer, jeweils ausschließlich den zugewiesenen Wegteil zu benutzen. Eine gegenseitige Nutzung ist nicht zulässig.
Das Schild wird dort eingesetzt, wo der zur Verfügung stehende Weg dauerhaft baulich oder optisch getrennt ist. Voraussetzung ist eine klar erkennbare Trennung der Verkehrsflächen. Die Anordnung erfolgt, wenn eine parallele Führung beider Verkehrsarten erforderlich ist und die räumlichen Bedingungen eine getrennte Nutzung ermöglichen.
VZ 241-31
Getrennter Rad- und Gehweg, Radweg rechts
Vorschriftzeichen
Aluminium
Alform I, Flachform 2 mm, Flachform 3 mm, Randform
RA2, RA3
Ø 420 mm, Ø 600 mm
StVO-konform, inkl. VzKat / RAL / CE
Öffentlicher Verkehrsraum, getrennte Geh- und Radwege mit Radverkehr rechts