Anwendung
Befestigung von Verkehrszeichen in Rundform
Einsatzbereich
Straßenbau, Kommunen, Straßenmeistereien
Hinweis:
Optionen anklicken zum Auswählen oder Abwählen.
Nur vollständig
konfigurierte Produkte können in den Warenkorb gelegt werden.
| Verpackungseinheit | Preis pro |
|---|---|
| Konfigurieren um Daten anzuzeigen. | |
Innerorts sind 50 km/h ohnehin das gesetzliche Maß – seine Wirkung entfaltet dieses Zeichen deshalb vor allem außerhalb geschlossener Ortschaften. Dort beendet es eine angeordnete 50er-Beschränkung an Stellen, an denen sonst deutlich mehr erlaubt wäre.
Außerorts am Ende von 50er-Abschnitten – hinter Gefahrenstellen, engen Kurven, Kreuzungen, Bahnübergängen oder Baustellen auf Land- und Bundesstraßen.
Innerhalb geschlossener Ortschaften liegt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für alle Kraftfahrzeuge bei 50 km/h (§ 3 Abs. 3 StVO). Wird dort eine angeordnete 50 aufgehoben, greift dieselbe Zahl sofort als allgemeine Regel wieder – die Wirkung bleibt also gering. Außerorts ist sie dagegen deutlich: Nach der Aufhebung dürfen Pkw bis 100 km/h fahren, während schwerere Fahrzeuge bei 80 oder 60 km/h bleiben. Angeordnet wird die Beschränkung mit dem VZ 274-50.
Nach VwV-StVO entscheidet die am Aufstellungsort geltende Höchstgeschwindigkeit; bei 50 km/h ist das Größe 2 mit Ø 600 mm. Wo das Schild schlechter einsehbar ist, hilft Ø 750 mm, für schmale Seitenräume gibt es Ø 420 mm – jeweils mit Reflexfolie RA2 oder RA3.
VZ 278-50
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 50
Vorschriftzeichen
Aluminium
Alform I, Flachform 2 mm, Flachform 3 mm, Rundform
RA2, RA3
420 mm, 600 mm, 750 mm
StVO-konform, inkl. VzKat / RAL / CE
Ortsdurchfahrten, Land- und Kreisstraßen, Gefahrenstellen