Durchmesser
60 mm, 76 mm
Längen
1000 mm, 1250 mm, 1500 mm, 1750 mm, 2000 mm, 2250 mm, 2500 mm, 2750 mm, 3000 mm, 3250 mm, 3500 mm, 3750 mm, 4000 mm, 4250 mm, 4500 mm, 4750 mm, 5000 mm
Pfosten-Schlitzung
einfach, zweifach
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Innerorts sind 50 km/h ohnehin das gesetzliche Maß – seine Wirkung entfaltet dieses Zeichen deshalb vor allem außerhalb geschlossener Ortschaften. Dort beendet es eine angeordnete 50er-Beschränkung an Stellen, an denen sonst deutlich mehr erlaubt wäre.
Außerorts am Ende von 50er-Abschnitten – hinter Gefahrenstellen, engen Kurven, Kreuzungen, Bahnübergängen oder Baustellen auf Land- und Bundesstraßen.
Innerhalb geschlossener Ortschaften liegt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für alle Kraftfahrzeuge bei 50 km/h (§ 3 Abs. 3 StVO). Wird dort eine angeordnete 50 aufgehoben, greift dieselbe Zahl sofort als allgemeine Regel wieder – die Wirkung bleibt also gering. Außerorts ist sie dagegen deutlich: Nach der Aufhebung dürfen Pkw bis 100 km/h fahren, während schwerere Fahrzeuge bei 80 oder 60 km/h bleiben. Angeordnet wird die Beschränkung mit dem VZ 274-50.
Nach VwV-StVO entscheidet die am Aufstellungsort geltende Höchstgeschwindigkeit; bei 50 km/h ist das Größe 2 mit Ø 600 mm. Wo das Schild schlechter einsehbar ist, hilft Ø 750 mm, für schmale Seitenräume gibt es Ø 420 mm – jeweils mit Reflexfolie RA2 oder RA3.
VZ 278-50
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 50
Vorschriftzeichen
Aluminium
Alform I, Flachform 2 mm, Flachform 3 mm, Rundform
RA2, RA3
420 mm, 600 mm, 750 mm
StVO-konform, inkl. VzKat / RAL / CE
Ortsdurchfahrten, Land- und Kreisstraßen, Gefahrenstellen