Norm
Entspricht der IVZ Norm für öffentliche Verkehrsbereiche
Korrosionsschutz
Feuerverzinkt für hohe Korrosionsbeständigkeit
Fußplatte
100 x 200 x 6 mm (für Pfosten bis 1750 mm), 210 x 210 x 10 mm (für Pfosten ab 2000 mm)
Hinweis:
Optionen anklicken zum Auswählen oder Abwählen.
Nur vollständig
konfigurierte Produkte können in den Warenkorb gelegt werden.
| Verpackungseinheit | Preis pro |
|---|---|
| Konfigurieren um Daten anzuzeigen. | |
Das Zeichen 277 verbietet das Überholen gezielt dem Schwerverkehr: Es gilt für Kraftfahrzeuge über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse samt Anhänger sowie für Zugmaschinen. Auf der weißen Ronde mit rotem Rand überholt ein roter Lkw einen schwarzen Pkw. Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind ausgenommen und dürfen weiter überholen.
Die Verwaltungsvorschrift knüpft dieses Zeichen an Straßen mit erheblichem und schnellem Fahrverkehr, auf denen der reibungslose Verkehrsablauf es erfordert – genannt sind vor allem Steigungs- und Gefällstrecken, auf denen Lastkraftwagen nicht mehr zügig überholen können; für die Beurteilung empfehlen sich Berechnungen durch Sachverständige. Für Tunnel gilt eine eigene Empfehlung: In Tunneln mit mehr als einem Fahrstreifen je Richtung sollte ein Lkw-Überholverbot angeordnet werden, sofern nicht nachgewiesen ist, dass davon keine negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit ausgehen.
Erfasst sind Kraftfahrzeuge über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse einschließlich ihrer Anhänger sowie Zugmaschinen – ein Sattelzug oder schwerer Lkw darf hier nicht überholen. Personenkraftwagen und Kraftomnibusse bleiben ausgenommen und dürfen weiter überholen. Wie beim Zeichen 276 richtet sich das Verbot nur gegen mehrspurige Fahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen. Aufgehoben wird es durch das Zeichen 281 oder das Zeichen 282.
Das 277 trifft ausschließlich den Schwerverkehr. Soll das Überholverbot für alle Kraftfahrzeuge gelten – also auch für Pkw –, kommt stattdessen das Zeichen 276 zum Einsatz.
Normalerweise darf ein Zusatzzeichen ein Verbot nur einschränken. Beim Zeichen 277 ist das anders: § 41 Absatz 2 StVO zählt es ausdrücklich zu den Zeichen, deren besondere Zusatzzeichen „etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern" können. Die StVO benennt beide Erweiterungen wörtlich, und wir führen sie:
Für den Pfosten heißt das: unter der Ronde muss Platz für das Zusatzzeichen bleiben, das nach § 39 Absatz 3 StVO direkt darunter gehört – und es muss dieselbe Rückstrahlung mitbringen wie das Hauptzeichen.
Was den Termin bestimmt. Steht das 277 an einer Autobahn, einer Kraftfahrstraße oder außerorts an einer Bundesstraße, hängt es an einer Freigabe von oben: Die Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO führt es in ihrer Zustimmungsliste unter Buchstabe c. Vorgeschaltet ist die Anhörung — „vor jeder Entscheidung sind die Straßenbaubehörde und die Polizei zu hören". Aus diesen beiden Schritten ergibt sich, wann die Schilder vor Ort sein müssen; die Lieferzeit ist dabei selten der Engpass.
Weil das Zeichen fast nur auf schnellen Straßen steht, ist Ø 750 mm hier der Regelfall – die Größe für Aufstellorte mit mehr als 80 km/h. Ø 600 mm bleibt für Bundesstraßen mit abgesenktem Tempo und, laut Vorschrift, für die Wiederholungen auf zweistreifigen Autobahnfahrbahnen: Angekündigt wird dort in Größe 3, wiederholt in Größe 2. Beide Größen liefern wir in RA2 oder in der helleren RA3, dazu Rohrpfosten und Befestigungssets in Grau, wie es die Vorschrift für Pfosten, Rahmen und Rückseiten vorsieht.
VZ 277
Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
Vorschriftzeichen
Aluminium
Alform I, Flachform 2 mm, Flachform 3 mm, Rundform
RA2, RA3
600 mm, 750 mm
StVO-konform, inkl. VzKat / RAL / CE
Autobahnen, Kraftfahrstraßen, Bundesstraßen