Anwendung
Montage von flachen Verkehrszeichen an Rohrpfosten
Durchmesser
60 mm, 76 mm
Lochabstand
70 mm gemäß IVZ-Norm
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Das einzige Zeichen dieser Reihe, das keine Fahrzeuge meint. Während die Zeichen 250 bis 260 den fahrenden Verkehr regeln, richtet sich das 259 an Personen: Sein Verbotstext lautet schlicht „Verbot für den Fußgängerverkehr". Wer zu Fuß unterwegs ist, darf den gekennzeichneten Bereich nicht betreten.
Nach § 25 Absatz 1 StVO müssen zu Fuß Gehende die Gehwege benutzen; nur wenn eine Straße weder Gehweg noch Seitenstreifen hat, darf auf der Fahrbahn gegangen werden. Genau an diesen Stellen wird das Zeichen 259 gebraucht – etwa an Brücken und in Tunneln ohne Gehweg, an Werks- und Baustellenzufahrten oder auf Betriebsflächen, auf denen Rangierverkehr läuft. Es macht aus einer stillschweigenden Gefahr eine ausdrückliche Anordnung.
Ein verbreiteter Irrtum: Das Zeichen 250 sperrt zwar Fahrzeuge aller Art aus, den Fußverkehr aber gerade nicht – eine so beschilderte Straße bleibt für Personen zu Fuß offen. Wer beide Gruppen fernhalten will, braucht beide Zeichen.
Die Systematik dahinter steht in der Anlage 2 zur StVO: Zu den Verkehrsverboten der Zeichen 250 bis 259 gehört die Regel, dass durch Verkehrszeichen gleicher Art mit den Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 andere Verkehrsarten verboten werden können. Das 259 ist die Ausführung mit dem Sinnbild „Fußgänger" – so wie das Zeichen 254 die Ausführung für den Radverkehr ist.
Die gängigen Freigaben der Verbotsreihe zielen auf Fahrzeuggruppen und helfen hier nicht weiter. Das Zusatzzeichen „Elektrofahrzeuge frei" etwa nimmt laut StVO ausdrücklich nur von den Verboten der Zeichen 250, 251, 253, 255 und 260 aus – das 259 steht nicht in dieser Liste.
Soll eine Personengruppe zugelassen werden, geschieht das über ein Zusatzzeichen mit entsprechendem Text unter dem Schild. Und wo der Fußverkehr nicht verboten, sondern geführt werden soll, sind die Gebotszeichen die richtige Wahl: das Zeichen 239 für den Gehweg oder das Zeichen 240 für den gemeinsamen Geh- und Radweg.
Anders als bei einem Fahrzeugverbot lässt sich beim Fußverkehr niemand großräumig umleiten – wer zu Fuß unterwegs ist, nimmt keinen weiträumigen Umweg. Die Verwaltungsvorschrift zu § 41 verlangt trotzdem, den Ausschluss einer Verkehrsart vorher anzukündigen und auf mögliche Umleitungen hinzuweisen. In der Praxis heißt das:
Auch hier zählt allein, wie schnell am Standort gefahren werden darf. Für eine Werkszufahrt oder einen Betriebshof mit höchstens 20 km/h ist das Ø 420 mm, an einer Straße mit fließendem Verkehr Ø 600 mm. Größere Ronden kommen für dieses Zeichen nicht in Betracht – dort, wo Fußverkehr ausgeschlossen wird, gelten keine 80 km/h.
Beim Fußverkehr erlaubt die Vorschrift ausdrücklich noch einen Schritt darunter: Ausführungen unterhalb der Größe 1 kommen „unter Berücksichtigung des Sichtbarkeitsgrundsatzes" für den Fußgänger- und Radverkehr in Betracht – die Maßverhältnisse müssen dabei erhalten bleiben. Aus dem Sortiment liefern wir die beiden Regelgrößen Ø 420 und Ø 600 mm in Aluminium mit RA2- oder RA3-Folie; Rückseiten, Pfosten und Rahmen sollen laut Vorschrift grau sein.
VZ 259
Verbot für Fußgänger
Vorschriftzeichen
Aluminium
Alform I, Flachform 2 mm, Flachform 3 mm, Rundform
RA2, RA3
420 mm, 600 mm
StVO-konform, inkl. VzKat / RAL / CE
Fahrbahnen ohne Gehweg, Brücken, Tunnel, Werkszufahrten, Baustellen
Fußgängerverkehr