Verkehrszeichen 255 Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen

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Produktbeschreibung

Das Verkehrszeichen VZ 255 steht für das Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen gemäß StVO. Es untersagt das Befahren der gekennzeichneten Straße für alle einspurigen Krafträder und Motorräder mit Beiwagen. Typische Einsatzorte sind lärmempfindliche Gebiete, Wohnstraßen, Naturschutzgebiete oder Strecken mit erhöhter Unfallgefahr. Ziel ist die Reduzierung von Lärm, Emissionen und Verkehrsrisiken im öffentlichen Verkehrsraum. Mit Zusatzzeichen können gezielte Ausnahmen, etwa für Anlieger oder Einsatzfahrzeuge, ermöglicht werden. Durch den Einsatz dieses Schildes werden sensible Bereiche geschützt und die Lebensqualität für Anwohner verbessert.

VZ 255 Verbot für Krafträder – auf einen Blick

  • Untersagt Motorrädern (auch mit Beiwagen) die Durchfahrt
  • Einsatz an lärmempfindlichen oder gefährlichen Strecken
  • Ausnahmen für Anlieger per Zusatzzeichen möglich
  • Fördert Ruhe und Sicherheit in Wohn- und Schutzgebieten

Produkteigenschaften

Verkehrszeichen-Nummer

VZ 255

Bezeichnung

Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen

Schildtyp

Vorschriftzeichen

Material

Aluminium

Bauart

Alform I, Flachform 2 mm, Flachform 3 mm, Randform

Reflexionsklasse

RA2, RA3

Durchmesser

420 mm, 600 mm, 750 mm

Zulassung

StVO-konform, inkl. VzKat / RAL / CE

Anwendungsbereich

Öffentlicher Verkehrsraum, Wohngebiete, Naturschutzgebiete, lärmempfindliche Strecken

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nein, das Verbot gilt für alle Krafträder – auch Motorroller und Leichtkrafträder sind erfasst, sofern kein Zusatzzeichen eine Ausnahme regelt.
Das Schild wird insbesondere an lärm- oder unfallträchtigen Strecken, in sensiblen Wohngebieten sowie an Einfahrten zu Naturschutzgebieten verwendet.

Schellen für Verkehrszeichen 255 Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen:

Rohrpfosten für Verkehrszeichen 255 Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen:

Rohrrahmen für Verkehrszeichen 255 Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen:

Stahlbänder für Verkehrszeichen 255 Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen:

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