Verkehrszeichen 254 Verbot für Radverkehr - Durchmesser: 600 mm

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Bauart
Alform I
Flachform 2
2 mm
Flachform 3
3 mm
Rundform
Reflexionsklasse
RA2
für Nebenstraßen, Hauptstraßen, Landstraßen und Bundesstraßen
RA3
für Autobahnen und Bereiche mit starker Umgebungsbeleuchtung
Laminat
Anti-Graffiti
Anti-Sticker
Standard
Bohrung
Ohne Bohrung
Standard-Lochplan
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Dieses Produkt ist auch in folgenden Durchmessern verfügbar

Produktbeschreibung

Nicht nur das Fahrrad ist gemeint. Der Verbotstext des Zeichens 254 nennt neben dem Radverkehr ausdrücklich den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV – umgangssprachlich E-Scooter. Beide Gruppen schließt das Schild mit einem einzigen Sinnbild aus, dem Fahrrad im roten Ring.

Das Gegenstück zum benutzungspflichtigen Radweg

Wo die Zeichen 237, 240 und 241 die Benutzung eines Radwegs anordnen, spricht das 254 das Verbot aus – dieselbe Regelungstechnik, nur umgekehrt. Angeordnet wird es von der Straßenverkehrsbehörde für Strecken, auf denen Radfahrende und E-Scooter nicht fahren sollen. Wer den Radverkehr nicht ausschließen, sondern auf einen bestimmten Weg lenken will, braucht kein Verbot, sondern das Zeichen 237.

E-Scooter fallen ausdrücklich mit darunter

Elektrokleinstfahrzeuge sind in einer eigenen Verordnung definiert: Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 und höchstens 20 km/h, ohne Sitz oder selbstbalancierend, mit Lenk- oder Haltestange, einer Nenndauerleistung von höchstens 500 Watt und einer Masse von nicht mehr als 55 kg (§ 1 eKFV). Der typische Miet-E-Scooter erfüllt genau diese Merkmale.

Und das Pedelec? Ein Rad mit Hilfsantrieb von höchstens 0,25 kW, dessen Unterstützung spätestens bei 25 km/h endet, ist nach § 1 Absatz 3 StVG kein Kraftfahrzeug – für solche Fahrzeuge sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden. Es gehört damit zum Radverkehr und ist ebenfalls erfasst. Soll eine der Gruppen wieder zugelassen werden, geht das über ein Zusatzzeichen wie „Elektrokleinstfahrzeuge frei".

Wo das Schild nötig ist – und wo nicht

Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen können Sie sich das Zeichen sparen: Diese Straßen dürfen nach § 18 Absatz 1 StVO nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt. Fahrräder sind schon nach dem Straßenverkehrsgesetz keine Kraftfahrzeuge und dort damit ohnehin ausgeschlossen.

Sinnvoll ist das 254 dagegen überall dort, wo Radverkehr grundsätzlich erlaubt wäre und gezielt herausgenommen werden soll – etwa an einer Baustellenzufahrt, auf einem Betriebsgelände oder an einem Abschnitt, den die Behörde aus Sicherheitsgründen sperrt. Soll auch der Fußverkehr draußen bleiben, ist zusätzlich das Zeichen 259 nötig.

Radverkehr braucht einen Weg, kein Verbot allein

Wer Radfahrende aus einer Strecke herausnimmt, muss sagen, wo sie stattdessen fahren. Die Verwaltungsvorschrift zu § 41 formuliert das als Pflicht: Verbote, die eine Verkehrsart ausschließen, sind vorher anzukündigen, und es ist „auf mögliche Umleitungen hinzuweisen". Im Sortiment gehören dazu:

  • Die Radroute selbst. Der Vorwegweiser 442-23 für Radverkehr weist am Knotenpunkt davor auf die Alternative hin; es gibt ihn links-, rechts- und pfeillos.
  • Das Gegenstück. Führt die Alternative über einen benutzungspflichtigen Weg, ist dort das Zeichen 237 anzuordnen – das Verbot auf der einen und die Freigabe auf der anderen Seite gehören in dieselbe Bestellung.
  • Der Standort. Nach § 41 Absatz 2 StVO steht das Zeichen dort, wo das Verbot beginnt – also an jeder Einfahrt in den gesperrten Abschnitt, nicht nur an dessen Anfang.

Technische Daten

  • Form & Größe: rund, Ø 420 / 600 mm
  • Reflexfolie: RA2 (Standard) oder RA3 (heller, weiter sichtbar)
  • Material: Aluminium
  • Bauform: Flachform (2/3 mm), Rundform oder Alform
  • Oberfläche: Standard, Anti-Graffiti oder Anti-Sticker
  • Montage: auf Rohrpfosten Ø 60/76 mm mit passenden Befestigungssets
  • Zulassung: StVO-konform, RAL-Gütezeichen + CE

Warum es beim Radverkehr auch kleiner sein darf

Ronden führt die Verwaltungsvorschrift zur StVO in drei Regelgrößen, gestaffelt nach der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am Aufstellungsort: Größe 1 mit Ø 420 mm bis 20 km/h, Größe 2 mit Ø 600 mm über 20 bis 80 km/h, Größe 3 für alles darüber. Für den Fußgänger- und Radverkehr macht die Vorschrift eine Ausnahme: Hier kommen unter Berücksichtigung des Sichtbarkeitsgrundsatzes sogar Ausführungen unterhalb der Größe 1 in Betracht. Wir liefern das Zeichen 254 in den beiden Regelgrößen Ø 420 mm und Ø 600 mm – die kleine Ronde für Wege und Betriebsgelände, die große für Straßen mit fließendem Verkehr. Reflexfolie RA2 als Standard, RA3 mit deutlich höherer Leuchtdichte.

Produkteigenschaften

Verkehrszeichen-Nummer

VZ 254

Bezeichnung

Verbot für Radverkehr

Schildtyp

Vorschriftzeichen

Material

Aluminium

Bauart

Alform I, Flachform 2 mm, Flachform 3 mm, Rundform

Reflexionsklasse

RA2, RA3

Durchmesser

420 mm, 600 mm

Zulassung

StVO-konform, inkl. VzKat / RAL / CE

Anwendungsbereich

Gesperrte Wege und Straßenabschnitte, Baustellen, Tunnel, Betriebsgelände

Verbotsumfang

Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Entscheidend ist die rechtliche Einordnung, nicht der Werbebegriff. Ein Pedelec mit einem Hilfsantrieb von höchstens 0,25 kW, dessen Unterstützung spätestens bei 25 km/h endet, ist nach § 1 Absatz 3 StVG kein Kraftfahrzeug – auf solche Fahrzeuge sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden. Es gehört damit zum Radverkehr und fällt unter das Verbot. Ebenfalls ausdrücklich erfasst sind Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV, also E-Scooter.
Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung definiert es als Kraftfahrzeug mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und höchstens 20 km/h, ohne Sitz oder selbstbalancierend, mit einer Lenk- oder Haltestange, einer Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt sowie einer Fahrzeugmasse ohne Fahrer von höchstens 55 kg. Genau diese Fahrzeuge nennt der Verbotstext des Zeichens 254 neben dem Radverkehr.
Dafür ist ein eigenes Schild vorgesehen: das Zeichen 259 mit dem Verbot für den Fußgängerverkehr. Ein Verbot für sämtliche Fahrzeugarten – vom Fahrrad bis zum Lkw – spricht dagegen das Zeichen 250 aus, das den Fußverkehr aber unberührt lässt.
Das kommt darauf an, wie die Alternative geführt wird. Die Benutzungspflicht baulich angelegter Radwege ordnet die Verwaltungsvorschrift zur StVO über das Zeichen 237 angeordnet; für gemeinsame oder getrennte Führung stehen das Zeichen 240 und das Zeichen 241 zur Verfügung. Verbot und Benutzungspflicht sind damit zwei Seiten derselben Regelung.
Überall dort, wo Radverkehr grundsätzlich zulässig wäre und die Straßenverkehrsbehörde ihn gezielt ausschließt – etwa an Baustellenzufahrten, in Tunneln, auf Betriebsgeländen oder an Abschnitten mit erhöhter Gefahr. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist es dagegen entbehrlich: Dort sind nach § 18 Absatz 1 StVO nur Kraftfahrzeuge mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit über 60 km/h zugelassen.

Schellen für Verkehrszeichen 254 Verbot für Radverkehr - Durchmesser: 600 mm:

Super-Klemmschelle

Material

Edelstahl, korrosionsbeständig (A2-70, A4-70)

Durchmesseroptionen

Ø 48 mm, Ø 60 mm, Ø 76 mm, Ø 89 mm, Ø 108 mm

Schrauben und Muttern

M8, ISO 4032, DIN 603

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Leichte Schiebeschelle

Material

Flachstahl 40 x 5 mm

Durchmesser

Ø 48 mm, Ø 60 mm, Ø 76 - 219 mm

Schrauben

Sechskantschrauben M10 in verschiedenen Längen, je nach Durchmesser

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Stahlbänder für Verkehrszeichen 254 Verbot für Radverkehr - Durchmesser: 600 mm:

Rohrpfosten für Verkehrszeichen 254 Verbot für Radverkehr - Durchmesser: 600 mm:

Rohrpfosten mit Erdanker und Rohrkappe | IVZ Norm

Einsatzbereich

Markierung von Fahrbahnen und Parkplätzen, Sicherung von Baustellen und öffentlichen Plätzen, Organisation bei Veranstaltungen

Korrosionsschutz

Feuerverzinkt für hohe Korrosionsbeständigkeit (Stahl-Rohrpfosten)

Montage

Einfache und schnelle Montage ohne zusätzliche Fundamente

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Befestigungssets für Verkehrszeichen 254 Verbot für Radverkehr - Durchmesser: 600 mm:

Befestigungsset für ein Alform-Schild

Material

Edelstahl (A2-70, A4-70), korrosionsbeständig und langlebig

Anwendung

Befestigung von Alform-Verkehrszeichen an Rohrpfosten Ø 60 mm

Lieferumfang

2 x Alform-Klemmschelle, 4 x Flachrundschrauben, 4 x Sechskantmuttern, 4 x Unterlegscheiben

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