Material
Edelstahl EN 1.4301, korrosionsbeständig
Materialstärke
0,8 mm
Bandbreite
16 mm
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Ein Pkw im roten Ring – und einspurige Fahrzeuge sind ausdrücklich nicht gemeint. Das Zeichen 251 verbietet Kraftwagen und sonstigen mehrspurigen Kraftfahrzeugen die Verkehrsteilnahme, vom Pkw über den Transporter bis zum Bus. Motorräder, Roller und Mofas dürfen die Strecke weiter befahren.
Die Verwaltungsvorschrift zur StVO nennt für dieses Zeichen einen sehr konkreten Anwendungsfall: die sichere Befahrbarkeit der Infrastruktur, insbesondere sanierungsbedürftiger Brücken. Vor oder während der Bauphase lässt sich eine Brücke damit – zusammen mit einem die Gesamtmasse beschränkenden Zusatzzeichen – zumindest für Teilmengen des Verkehrs offenhalten, statt sie ganz zu sperren. Der zweite Klassiker steht im Wohngebiet: Auf Fahrbahnen, die dem Anliegerverkehr vorbehalten bleiben sollen, kombiniert die Vorschrift das 251 mit einem Zusatzzeichen wie „Anlieger oder Parken frei".
Wird das Zeichen für eine sanierungsbedürftige Brücke angeordnet, verlangt die Verwaltungsvorschrift mehr als nur das Schild:
Wird das 251 dagegen aus anderen Gründen oder ohne massebeschränkendes Zusatzzeichen angeordnet, entfallen diese beiden Punkte. Dann gehört zum Durchfahrtverbot stets ein räumlich weit gestaffeltes Hinweis- und Umleitungskonzept für den ausgeschlossenen Verkehr – und es empfiehlt sich, das Verbot rechtzeitig vorher medial zu begleiten.
Kalkulieren Sie nie mit einem Stück. Weil Vorschriftzeichen nach § 41 Absatz 2 StVO dort stehen, wo die Anordnung zu befolgen ist, braucht eine Brücke an beiden Zufahrten je ein Zeichen 251 samt Zusatzzeichen. Von dort aus wächst die Liste nach außen:
Für den Pfosten gilt: Das Zusatzzeichen sitzt nach § 39 Absatz 3 StVO unmittelbar unter dem Hauptzeichen. Rechnen Sie die Bauhöhe also für beide Schilder zusammen und bestellen Sie die zweite Schelle gleich mit.
Auf großen Straßen zustimmungspflichtig. Die Verwaltungsvorschrift nennt in ihrer Zustimmungsliste das Zeichen 250 „auch mit auf bestimmte Verkehrsarten beschränkenden Sinnbildern, wie der Zeichen 251 oder 253" — das 251 ist dort also ausdrücklich mitgemeint. Auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen und Bundesstraßen muss die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle daher zustimmen, bevor das Schild hängt, und ebenso, bevor es wieder abgebaut wird (Nummer III 1 Buchstabe b zu § 45 StVO). Auf Kreis-, Gemeinde- und sonstigen Straßen entfällt diese Hürde.
Das 251 zieht die Grenze bei der Zahl der Spuren, nicht beim Gewicht. Wer weiter eingrenzen oder ausweiten will, greift zu einem anderen Zeichen der Reihe:
Entscheidend ist allein, wie schnell dort gefahren werden darf, wo der Pfosten steht. Die drei typischen Standorte des Zeichens 251 führen deshalb zu drei verschiedenen Ronden:
Standard ist die Reflexfolie RA2; RA3 leuchtet deutlich heller. Zu große Zeichen sind nach der Verwaltungsvorschrift ausdrücklich zu vermeiden – die Ausführung soll „auf das tatsächliche Erfordernis" begrenzt bleiben.
VZ 251
Verbot für Kraftwagen
Vorschriftzeichen
Aluminium
Alform I, Flachform 2 mm, Flachform 3 mm, Rundform
RA2, RA3
420 mm, 600 mm, 750 mm
StVO-konform, inkl. VzKat / RAL / CE
Sanierungsbedürftige Brücken, Anliegerstraßen, Wohngebiete, Zufahrten
Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge