Produktbeschreibung
Ein Pkw im roten Ring – und einspurige Fahrzeuge sind ausdrücklich nicht gemeint. Das Zeichen 251 verbietet Kraftwagen und sonstigen mehrspurigen Kraftfahrzeugen die Verkehrsteilnahme, vom Pkw über den Transporter bis zum Bus. Motorräder, Roller und Mofas dürfen die Strecke weiter befahren.
Ein Werkzeug für Brücken und Anliegerstraßen
Die Verwaltungsvorschrift zur StVO nennt für dieses Zeichen einen sehr konkreten Anwendungsfall: die sichere Befahrbarkeit der Infrastruktur, insbesondere sanierungsbedürftiger Brücken. Vor oder während der Bauphase lässt sich eine Brücke damit – zusammen mit einem die Gesamtmasse beschränkenden Zusatzzeichen – zumindest für Teilmengen des Verkehrs offenhalten, statt sie ganz zu sperren. Der zweite Klassiker steht im Wohngebiet: Auf Fahrbahnen, die dem Anliegerverkehr vorbehalten bleiben sollen, kombiniert die Vorschrift das 251 mit einem Zusatzzeichen wie „Anlieger oder Parken frei".
Was zur Brückenlösung gehört – und was sonst gilt
Wird das Zeichen für eine sanierungsbedürftige Brücke angeordnet, verlangt die Verwaltungsvorschrift mehr als nur das Schild:
- Die Straßenfläche ist zusätzlich durch Verkehrseinrichtungen zu kennzeichnen – Leitbake, Leitschwelle, Leitbord und gegebenenfalls eine Absperrschranke zur Höhenbeschränkung. So wird sichtbar, dass tatsächlich nur der zugelassene Kraftfahrzeugverkehr durchpasst.
- Im unmittelbaren Zulauf empfehlen sich überfahrbare Warnschwellen, damit die Zeichen nicht fahrlässig übersehen werden.
Wird das 251 dagegen aus anderen Gründen oder ohne massebeschränkendes Zusatzzeichen angeordnet, entfallen diese beiden Punkte. Dann gehört zum Durchfahrtverbot stets ein räumlich weit gestaffeltes Hinweis- und Umleitungskonzept für den ausgeschlossenen Verkehr – und es empfiehlt sich, das Verbot rechtzeitig vorher medial zu begleiten.
Vom Schilderpaar bis zum Umleitungskonzept: der Mengenrahmen
Kalkulieren Sie nie mit einem Stück. Weil Vorschriftzeichen nach § 41 Absatz 2 StVO dort stehen, wo die Anordnung zu befolgen ist, braucht eine Brücke an beiden Zufahrten je ein Zeichen 251 samt Zusatzzeichen. Von dort aus wächst die Liste nach außen:
- Der letzte Abbiegepunkt davor. Das Wort der Verwaltungsvorschrift – „räumlich weit gestaffelt" – meint genau das: Wer erst an der Brücke umdreht, hat die Umleitung verpasst. Praktisch beginnt die Beschilderung an dem Knotenpunkt, an dem der ausgeschlossene Verkehr noch abbiegen kann.
- Die Ankündigung. Steht das vorgezogene Schild nicht dort, wo das Verbot greift, gehört die Entfernung nach § 41 Absatz 2 Satz 2 StVO auf ein Zusatzzeichen – etwa die Entfernungsangabe 1004-30.
- Die Umleitungsstrecke selbst. Sie wird durchgängig ausgeschildert, von der Umleitungsankündigung 457.10 über die Umleitungswegweiser 454 bis zum Ende der Umleitung.
Für den Pfosten gilt: Das Zusatzzeichen sitzt nach § 39 Absatz 3 StVO unmittelbar unter dem Hauptzeichen. Rechnen Sie die Bauhöhe also für beide Schilder zusammen und bestellen Sie die zweite Schelle gleich mit.
Auf großen Straßen zustimmungspflichtig. Die Verwaltungsvorschrift nennt in ihrer Zustimmungsliste das Zeichen 250 „auch mit auf bestimmte Verkehrsarten beschränkenden Sinnbildern, wie der Zeichen 251 oder 253" — das 251 ist dort also ausdrücklich mitgemeint. Auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen und Bundesstraßen muss die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle daher zustimmen, bevor das Schild hängt, und ebenso, bevor es wieder abgebaut wird (Nummer III 1 Buchstabe b zu § 45 StVO). Auf Kreis-, Gemeinde- und sonstigen Straßen entfällt diese Hürde.
Einspurig oder mehrspurig – daran entscheidet es sich
Das 251 zieht die Grenze bei der Zahl der Spuren, nicht beim Gewicht. Wer weiter eingrenzen oder ausweiten will, greift zu einem anderen Zeichen der Reihe:
- Zeichen 260 – nimmt Krafträder, Kleinkrafträder und Mofas mit ins Verbot auf
- Zeichen 253 – trifft nur Fahrzeuge über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse, nicht den Pkw
- Zeichen 257-55 – umgekehrter Fall: verbietet gezielt nur Personenkraftwagen
- Zeichen 250 – sperrt Fahrzeuge aller Art aus, auch Fahrräder
Technische Daten
- Form & Größe: rund, Ø 420 / 600 / 750 mm
- Reflexfolie: RA2 (Standard) oder RA3 (heller, weiter sichtbar)
- Material: Aluminium
- Bauform: Flachform (2/3 mm), Rundform oder Alform
- Oberfläche: Standard, Anti-Graffiti oder Anti-Sticker
- Montage: auf Rohrpfosten Ø 60/76 mm mit passenden Befestigungssets
- Zulassung: StVO-konform, RAL-Gütezeichen + CE
Der Durchmesser hängt an der Straße, nicht an der Brücke
Entscheidend ist allein, wie schnell dort gefahren werden darf, wo der Pfosten steht. Die drei typischen Standorte des Zeichens 251 führen deshalb zu drei verschiedenen Ronden:
- Ø 600 mm – Anliegerstraße im Wohngebiet und Brückenzufahrt in einer Ortsdurchfahrt. Das ist der weitaus häufigste Fall.
- Ø 750 mm – Brückenzufahrt außerhalb geschlossener Ortschaften, wo bis zum Schild noch 100 km/h gelten. Wird die Geschwindigkeit vor der Brücke ohnehin abgesenkt, richtet sich die Größe nach dem dann geltenden Tempo.
- Ø 420 mm – verkehrsberuhigte Bereiche, Betriebshöfe und Zufahrten mit höchstens 20 km/h.
Standard ist die Reflexfolie RA2; RA3 leuchtet deutlich heller. Zu große Zeichen sind nach der Verwaltungsvorschrift ausdrücklich zu vermeiden – die Ausführung soll „auf das tatsächliche Erfordernis" begrenzt bleiben.