Material
Stahl, feuerverzinkt für Korrosionsschutz
Rohrdurchmesser
Geeignet für Pfosten mit Ø 60 mm
Lochabstand
70 mm
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Das Verkehrszeichen VZ 242.14 kennzeichnet beidseitig eine Fußgängerzone. Auf der Vorderseite ist der Beginn der Zone dargestellt, auf der Rückseite das Ende. Die Beschilderung gilt jeweils in Fahrtrichtung und ermöglicht die Regelung beider Richtungen mit einem einzigen Schild.
Das Zeichen wird verwendet an Zufahrten oder Übergängen, bei denen keine getrennte Aufstellung von Beginn- und Endzeichen möglich oder vorgesehen ist. Innerhalb der Fußgängerzone ist nur der Fußgängerverkehr zugelassen. Fahrzeuge dürfen den Bereich nur befahren, wenn dies durch Zusatzzeichen ausdrücklich erlaubt ist.
Die Beschilderung gilt ab dem Standort in beide Richtungen und ist Bestandteil der straßenverkehrsrechtlichen Zonenregelung. Der räumliche Geltungsbereich muss durch die Anordnung eindeutig erkennbar sein.
VZ 242.14
Fußgängerzone doppelseitig
Vorschriftzeichen
Aluminium
Flachform 2 mm, Flachform 3 mm
RA2, RA3
600 × 600 mm, 840 × 840 mm
StVO-konform, inkl. VzKat / RAL / CE
Fußgängerzonen, Einmündungen mit beidseitiger Regelung