Verkehrszeichen 239 Gehweg - Bauart: Flachform 2

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Durchmesser
420 mm
600 mm
Reflexionsklasse
RA2
für Nebenstraßen, Hauptstraßen, Landstraßen und Bundesstraßen
RA3
für Autobahnen und Bereiche mit starker Umgebungsbeleuchtung
Laminat
Anti-Graffiti
Standard
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Dieses Produkt ist auch in folgenden Bauarten verfügbar

Produktbeschreibung

Das Verkehrszeichen VZ 239 markiert einen ausschließlich dem Fußverkehr vorbehaltenen Weg. Gemäß § 41 Abs. 1 StVO ist es verpflichtend überall dort anzubringen, wo Gehflächen baulich oder organisatorisch vom übrigen Verkehr getrennt sind – etwa in Zonen mit hoher Fußgängerfrequenz, im Umfeld von Schulen, Haltestellen oder in Spielstraßen.

Die Wirkung ist rechtlich eindeutig: Nur Fußgänger dürfen diesen Bereich nutzen. Radfahrer und andere Verkehrsteilnehmer sind ausgeschlossen – es sei denn, Zusatzzeichen erlauben dies explizit (z. B. „Radfahrer frei“). Das Schild wird regelmäßig an Wegen eingesetzt, deren Trennung für die Verkehrssicherheit notwendig ist, z. B. bei engen Straßenräumen, in verkehrsberuhigten Bereichen oder an kombinierten Wegen mit hohem Konfliktpotenzial.

Ein korrekter Einsatz reduziert gefährliche Querbewegungen und stärkt die Sicherheit schwächerer Verkehrsteilnehmer. Besonders in Kommunen mit Fokus auf fußgängerfreundliche Infrastruktur ist VZ 239 ein zentrales Element der Wegweisung.

VZ 239 Gehweg – auf einen Blick

  • Exklusive Wegweisung für Fußgänger gemäß § 41 StVO
  • Pflichtschild bei getrennten Gehwegen ohne Mischverkehr
  • Wird häufig in Schulumfeld, Altstädten oder Spielstraßen eingesetzt
  • Erhöht die Sichtbarkeit fußläufiger Verkehrsbereiche
  • Nur mit Zusatzzeichen für andere Verkehrsarten geöffnet

Produkteigenschaften

Verkehrszeichen-Nummer

VZ 239

Bezeichnung

Gehweg

Schildtyp

Vorschriftzeichen

Material

Aluminium

Bauart

Alform I, Flachform 2 mm, Flachform 3 mm, Randform

Reflexionsklasse

RA2, RA3

Größen erhältlich

Durchmesser 420 mm, 600 mm

Zulassung

StVO-konform, inkl. VzKat / RAL / CE

Anwendungsbereich

Öffentlicher Verkehrsraum, Gehwege, Schulzonen, Verkehrsberuhigung

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ja, wenn beidseitige Gehwege vorhanden und benutzungspflichtig sind. Die Beschilderung muss stets so erfolgen, dass aus Sicht der Verkehrsteilnehmer klar ist, welche Flächen dem Fußverkehr vorbehalten sind.
VZ 239 kennzeichnet ausschließlich einen Gehweg – also eine Verkehrsfläche entlang der Straße. Eine Fußgängerzone wird dagegen mit VZ 242.1 ausgeschildert und regelt größere zusammenhängende Bereiche mit Sonderrechten (z. B. Lieferverkehrszeiten).

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