Verkehrszeichen 201-50 Andreaskreuz, stehend - Größe: 1350 x 180

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Reflexionsklasse
RA2
für Nebenstraßen, Hauptstraßen, Landstraßen und Bundesstraßen
RA3
für Autobahnen und Bereiche mit starker Umgebungsbeleuchtung
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Produktbeschreibung

Das Verkehrszeichen VZ 201-50, auch als stehendes Andreaskreuz bekannt, kennzeichnet Bahnübergänge, an denen der Schienenverkehr Vorrang hat. Es kommt gemäß § 19 StVO immer dort zum Einsatz, wo Straßen und Schienen sich auf gleicher Ebene kreuzen. Die Aufstellung erfolgt hochkant und mindestens 2,25 m vor der nächstliegenden Schiene – gut sichtbar und eindeutig im Signalbild.

Das Andreaskreuz regelt das Verhalten aller Verkehrsteilnehmer: Bei herannahenden Zügen, blinkenden Lichtzeichen oder geschlossenen Schranken ist unverzüglich anzuhalten. Darüber hinaus bestehen Haltverbote im Abstand von bis zu 10 m vor dem Schild, wenn dessen Sicht dadurch eingeschränkt würde, sowie Parkverbote im Nahbereich des Bahnübergangs.

Das stehende Andreaskreuz wird vor allem an Bahnübergängen ohne Lichtzeichen verwendet, etwa in ländlichen Räumen, Industriegebieten oder Werkszufahrten mit Schienenverkehr. Zusatzzeichen kommen in Sonderfällen zum Einsatz – z. B. bei nicht öffentlichem Verkehr oder Werksbahnen. Eine Kombination mit anderen Verkehrszeichen ist unzulässig.

VZ 201-50 Andreaskreuz, stehend – auf einen Blick

  • Stehende Ausführung für klare Signalwirkung an Bahnübergängen
  • Geregelt in § 19 StVO sowie VzKat / VwV-StVO
  • Schienenfahrzeuge haben Vorrang
  • Keine Kombination mit anderen Verkehrszeichen erlaubt

Produkteigenschaften

Verkehrszeichen-Nummer

VZ 201-50

Bezeichnung

Andreaskreuz, stehend

Schildtyp

Vorschriftzeichen

Material

Aluminium

Bauart

Alform I, Flachform 2 mm, Flachform 3 mm, Randform

Reflexionsklasse

RA2, RA3

Größen erhältlich

1350×180 mm

Zulassung

StVO-konform, inkl. VzKat / RAL / CE

Anwendungsbereich

Öffentlicher Verkehrsraum, Bahnübergänge, Industriezufahrten

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Die stehende Ausführung (VZ 201-50) wird verwendet, wenn bauliche Gegebenheiten oder Sichtverhältnisse eine waagerechte Anbringung (VZ 201-51) unmöglich machen – etwa an schmalen Fahrbahnen, Industrieeinfahrten oder auf freiem Feld.
Es zeigt den Vorrang des Schienenverkehrs an. Fahrzeuge müssen anhalten, wenn sich ein Zug nähert oder andere Warneinrichtungen aktiviert sind. Zusätzlich gelten Halte- und Parkverbote im Nahbereich zur Gewährleistung der Sichtbarkeit.

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