Verkehrszeichen 103-10 Kurve links

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Produktbeschreibung

Das Verkehrszeichen VZ 103-10 warnt vor einer gefährlichen Linkskurve, die erhöhte Aufmerksamkeit und eine Anpassung der Geschwindigkeit erfordert. Als Gefahrzeichen nach § 40 StVO dient es der Unfallverhütung und ist dort vorgeschrieben, wo die Kurve aufgrund ihrer Geometrie, unzureichender Sichtweite oder häufiger Unfälle ein potenzielles Risiko darstellt.

Zum Einsatz kommt das Schild vor allem an Straßenverläufen mit enger Radienführung, fehlender Fahrbahneinsicht oder in Abschnitten, in denen sich witterungsbedingt (Nässe, Laub, Glätte) die Fahrdynamik verschlechtert. Die Anordnung erfolgt gemäß VwV-StVO in ausreichender Entfernung zur Kurve, um das rechtzeitige Reagieren durch Bremsen oder Spurkorrektur zu ermöglichen.

Zusatzzeichen wie Geschwindigkeitsbeschränkungen oder Rutschgefahr (VZ 114) können ergänzend angebracht werden, sofern die Strecke nachweislich ein erhöhtes Gefahrenpotenzial aufweist.

VZ 103-10 Kurve links – auf einen Blick

  • Gefahrzeichen zur Warnung vor Linkskurven
  • Vorgeschrieben bei eingeschränkter Sicht oder erhöhter Unfallgefahr
  • Ermöglicht frühzeitiges Reagieren durch reduzierte Geschwindigkeit
  • Kombinierbar mit weiteren Hinweisschildern bei Bedarf
  • Geeignet für Landstraßen, Bundesstraßen und innerörtliche Gefahrenstellen

Produkteigenschaften

Verkehrszeichen-Nummer

VZ 103-10

Bezeichnung

Kurve links

Schildtyp

Gefahrzeichen

Material

Aluminium

Bauart

Flachform, Alform

Reflexionsklasse

RA2, RA3

Größen erhältlich

SL 630 mm, SL 900 mm, SL 1260 mm

Zulassung

StVO-konform, inkl. VzKat / RAL / CE

Anwendungsbereich

Öffentlicher Verkehrsraum, kurvenreiche Strecken mit eingeschränkter Sicht

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

VZ 103-10 ist verpflichtend einzusetzen, wenn eine Linkskurve objektiv als Gefahrenstelle einzustufen ist – z. B. bei engen Kurvenradien, fehlender Sichtweite, erhöhter Unfallhäufigkeit oder schwierigen Fahrbahnverhältnissen. Die Notwendigkeit wird in der Regel durch straßenverkehrsbehördliche Prüfung festgestellt, basierend auf § 40 StVO und den Verwaltungsvorschriften. Eine rein subjektive Gefährdung reicht nicht aus.
Zulässig sind ausschließlich Zusatzzeichen, die eine konkrete Gefahrenlage näher beschreiben. Häufig ergänzt wird VZ 103-10 durch Zeichen wie VZ 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit), VZ 1006-30 (Länge der Gefahrenstrecke) oder VZ 114 (Schleudergefahr), wenn beispielsweise die Fahrbahn rutschig ist. Nicht zulässig sind Kombinationen mit Vorrangzeichen oder Symbolen, die keinen Bezug zur Kurvensituation haben.

Schellen für Verkehrszeichen 103-10 Kurve links:

Stahlbänder für Verkehrszeichen 103-10 Kurve links:

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