Verkehrszeichen 101-52 Splitt, Schotter - Größe: SL 900

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Bauart
Alform I
Flachform 2
2 mm
Flachform 3
3 mm
Randform
Reflexionsklasse
RA2
für Nebenstraßen, Hauptstraßen, Landstraßen und Bundesstraßen
RA3
für Autobahnen und Bereiche mit starker Umgebungsbeleuchtung
Laminat
Anti-Graffiti
Standard
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Produktbeschreibung

Das Verkehrszeichen VZ 101-52 warnt Verkehrsteilnehmer vor Splitt oder Schotter auf der Fahrbahn, die durch Straßenbauarbeiten oder Instandhaltungsmaßnahmen entstehen können. Solche losen Materialien erhöhen das Risiko von Schleudergefahr und Steinschlag. Typische Einsatzorte sind Baustellenbereiche, frisch aufgebrachte Rollsplittdecken oder temporär instabile Fahrbahnabschnitte. Die rechtzeitige Warnung durch dieses Gefahrzeichen ermöglicht es Fahrern, ihre Geschwindigkeit anzupassen und den Sicherheitsabstand zu vergrößern. Gemäß StVO und VzKat ist dieses Schild für den öffentlichen Verkehrsraum zugelassen.

VZ 101-52 Splitt, Schotter – auf einen Blick

  • Verkehrszeichen-Nummer: VZ 101-52
  • Bezeichnung: Splitt, Schotter
  • Schildtyp: Gefahrzeichen
  • Material: Aluminium
  • Zulassung: StVO-konform, inkl. VzKat / RAL / CE
  • Anwendungsbereich: Öffentlicher Verkehrsraum, Baustellen, instabile Fahrbahnen

Produkteigenschaften

Verkehrszeichen-Nummer

VZ 101-52

Bezeichnung

Splitt, Schotter

Schildtyp

Gefahrzeichen

Material

Aluminium

Bauart

Alform I, Flachform 2, Flachform 3, Randform

Reflexionsklasse

RA2, RA3

Größen erhältlich

SL 630 mm, SL 900 mm, SL 1260 mm

Zulassung

StVO-konform, inkl. VzKat / RAL / CE

Anwendungsbereich

Öffentlicher Verkehrsraum, Baustellen, instabile Fahrbahnen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ein Zusatzzeichen wie „Rollsplitt“ (z. B. VZ 1000-30) kann ergänzend eingesetzt werden, wenn die Art der Gefahr präzisiert werden soll – etwa bei frischem Rollsplitt auf einer erneuerten Fahrbahndecke. Es dient der besseren Verständlichkeit für ortsunkundige Fahrer.
Ja, da es auf eine temporäre Gefahrensituation durch Splitt oder Schotter hinweist, darf es laut VwV-StVO nur so lange verwendet werden, wie die Gefährdung tatsächlich besteht. Eine dauerhafte Aufstellung ist unzulässig.

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