Produktbeschreibung
Das Zeichen 277.1 schützt Radfahrer, Mofa- und Motorradfahrer gezielt vor gefährlichen Überholmanövern. Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug oder ein Kraftrad mit Beiwagen führt, darf an dieser Stelle weder ein- noch mehrspurige Fahrzeuge überholen – dargestellt durch den roten Pkw, der auf der Ronde ein Fahrrad und ein Motorrad überholt.
Wo einspurige Fahrzeuge nicht sicher überholt werden können
Angeordnet werden soll das Zeichen nur dort, wo die örtlichen Gegebenheiten ein sicheres Überholen einspuriger Fahrzeuge nicht gewährleisten – die Verwaltungsvorschrift nennt Engstellen, Gefäll- und Steigungsstrecken sowie eine regelmäßig nur schwer zu überblickende Verkehrslage. Typisch sind schmale Landstraßen mit starkem Radverkehr und kurvige Strecken ohne durchgehende Sichtweite.
Wen das Verbot rechtlich bindet
Nach der amtlichen Regelung darf, wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, weder einspurige noch mehrspurige Fahrzeuge überholen – betroffen sind also Pkw, Lkw und Krafträder mit Beiwagen. Fahrräder, Mofas und Motorräder ohne Beiwagen dürfen einander weiterhin überholen, sofern es die Verkehrslage sicher zulässt.
Unterschied zum allgemeinen Überholverbot 276
Rechtlich trifft das 277.1 dieselbe Fahrzeuggruppe wie das Zeichen 276. Aufgestellt wird es aber gezielt dort, wo die Gefahr besonders einspurigen Verkehrsteilnehmern droht – das Piktogramm mit Fahrrad und Motorrad macht diesen Grund sichtbar, während das 276 allgemein für unübersichtliche Streckenabschnitte steht.
Auch dieses Verbot gehört außerorts beidseitig aufgestellt
Man übersieht es leicht, weil es nicht im eigenen Abschnitt steht: Die Verwaltungsvorschrift zum Zeichen 277.1 verweist für alles Weitere auf die Nummern III und IV der Vorschrift zum Zeichen 276. Damit gilt hier dieselbe Aufstellregel – außerhalb geschlossener Ortschaften in der Regel auf beiden Straßenseiten. Genau dort steht dieses Zeichen aber fast immer, weil Engstellen und Gefällstrecken außerorts liegen.
Rechnen Sie also grundsätzlich mit dem Paar. Hinzu kommt die Wiederholung hinter Kreuzungen und Einmündungen, an denen ortsunkundige Fahrer einbiegen. Und weil ein Streckenverbot immer für alle Fahrstreifen einer Richtung gilt, braucht eine fahrstreifenbezogene Anordnung eine Verkehrszeichenbrücke oder einen Auslegermast.
Namentlich in der Zustimmungsliste. Das Zeichen 277.1 ist dort eigens aufgeführt — gemeinsam mit den Zeichen 276, 277, 280 und 281 (VwV zu § 45 StVO, Zustimmungsliste Buchstabe c). An Autobahnen, Kraftfahrstraßen und an Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften darf die Straßenverkehrsbehörde es daher nur mit Freigabe der obersten Landesbehörde anbringen und wieder abnehmen. Sein Ende-Zeichen 281.1 taucht in der Aufzählung übrigens nicht auf: Für dieses allein ist keine Zustimmung vorgesehen.
Technische Daten
- Form & Größe: rund, Ø 600 mm
- Reflexfolie: RA2 (Standard) oder RA3 (heller, weiter sichtbar)
- Material: Aluminium
- Bauform: Flachform (2/3 mm), Rundform oder Alform
- Oberfläche: Standard, Anti-Graffiti oder Anti-Sticker
- Montage: auf Rohrpfosten Ø 60/76 mm mit passenden Befestigungssets
- Zulassung: StVO-konform, RAL-Gütezeichen + CE
Nur ein Durchmesser – und warum das reicht
Anders als bei den übrigen Zeichen dieser Reihe liefern wir das 277.1 ausschließlich in Ø 600 mm, wahlweise in RA2 oder RA3. Das passt zum Einsatzbild: Das Zeichen steht an Engstellen, in Kurven und auf Gefällstrecken – also dort, wo die Geschwindigkeit ohnehin begrenzt ist und die Vorschrift Größe 2 vorsieht. Zur Befestigung passen unsere Rohrpfosten samt Befestigungssets.