Verkehrszeichen 270.10 Beginn Umweltzone - Laminat: Anti-Graffiti

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Größe
420 x 420
600 x 600
840 x 840
Bauart
Alform I
Flachform 2
2 mm
Flachform 3
3 mm
Randform
Reflexionsklasse
RA2
für Nebenstraßen, Hauptstraßen, Landstraßen und Bundesstraßen
RA3
für Autobahnen und Bereiche mit starker Umgebungsbeleuchtung
Preis auf Anfrage
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Dieses Produkt ist auch in folgenden Laminaten verfügbar

Produktbeschreibung

Das Verkehrszeichen VZ 270.10 kennzeichnet den Beginn einer Umweltzone gemäß § 45 Absatz 1f StVO. Innerhalb dieser Zone gilt ein Verkehrsverbot für Kraftfahrzeuge, das durch Zusatzzeichen weiter differenziert werden kann. Fahrzeuge zur Beförderung schwerbehinderter oder blinder Menschen sind von diesem Verbot ausgenommen. Das Schild dient der Luftreinhaltung und ist in Städten mit hoher Luftbelastung wie München, Stuttgart oder Berlin im Einsatz.

Das Schild ist in quadratischer Form erhältlich und wird aus Aluminium gefertigt. Es entspricht den Anforderungen der StVO und des Verkehrszeichenkatalogs (VzKat) und ist in verschiedenen Reflexionsklassen (RA2, RA3) verfügbar. Die Montage erfolgt in der Regel an Masten oder Pfosten, wobei je nach Bauart entsprechende Befestigungssets benötigt werden.

VZ 270.10 Beginn einer Umweltzone – auf einen Blick

  • Verkehrszeichen-Nummer: VZ 270.10
  • Zweck: Kennzeichnung des Beginns einer Umweltzone
  • Normgerecht gemäß § 45 Abs. 1f StVO
  • Material: Aluminium
  • Größen: Ø 600 mm, Ø 840 mm
  • Reflexionsklasse: RA2, RA3
  • Ausnahmen: Fahrzeuge zur Beförderung schwerbehinderter oder blinder Menschen

Produkteigenschaften

Verkehrszeichen-Nummer

VZ 270.10

Bezeichnung

Beginn einer Umweltzone

Schildtyp

Vorschriftzeichen

Material

Aluminium

Bauart

Flachform 2 mm, Alform, Randform

Reflexionsklasse

RA2, RA3

Größen erhältlich

Ø 600 mm, Ø 840 mm

Zulassung

StVO-konform, inkl. VzKat / RAL / CE

Anwendungsbereich

z. B. Städte mit Umweltzonen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Das Verkehrszeichen VZ 270.10 zeigt den Beginn einer Umweltzone an, in der ein Verkehrsverbot für Kraftfahrzeuge gilt. Ausnahmen können durch Zusatzzeichen festgelegt werden.

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