Anwendung
Befestigung von Verkehrszeichen in Rundform
Einsatzbereich
Straßenbau, Kommunen, Straßenmeistereien
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Das Verkehrszeichen VZ 242.20 kennzeichnet das Ende einer Fußgängerzone gemäß § 41 StVO. Mit dem Passieren des Schildes gelten die verkehrsrechtlichen Sonderregelungen der Zone nicht mehr. Der allgemeine Straßenverkehr ist ab diesem Punkt wieder zugelassen, sofern keine anderen Verkehrszeichen Einschränkungen vorgeben.
Das Zeichen wird am Übergang von einer Fußgängerzone zu einer regulären Verkehrsfläche aufgestellt. Es markiert den räumlichen Abschluss der Zone und hebt die ausschließliche Geltung für Fußgängerverkehr auf. Die Sichtbarkeit muss so gewählt werden, dass der Wechsel des Verkehrsraums klar erkennbar ist.
Eine Kombination mit Zusatzzeichen ist nur zulässig, wenn Regelungen über das Zonenende hinaus gelten sollen. Ohne Zusatzzeichen entfällt mit dem Schild die zonale Anordnung vollständig.
VZ 242.20
Ende einer Fußgängerzone
Vorschriftzeichen
Aluminium
Alform I, Flachform 2 mm, Flachform 3 mm, Randform
RA2, RA3
600 × 600 mm, 840 × 840 mm
StVO-konform, inkl. VzKat / RAL / CE
Zonenübergänge, innerörtliche Fußgängerbereiche