Durchmesser
60 mm, 76 mm
Längen
1000 mm, 1250 mm, 1500 mm, 1750 mm, 2000 mm, 2250 mm, 2500 mm, 2750 mm, 3000 mm, 3250 mm, 3500 mm, 3750 mm, 4000 mm, 4250 mm, 4500 mm, 4750 mm, 5000 mm
Pfosten-Schlitzung
einfach, zweifach
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Das Verkehrszeichen VZ 239 markiert einen ausschließlich dem Fußverkehr vorbehaltenen Weg. Gemäß § 41 Abs. 1 StVO ist es verpflichtend überall dort anzubringen, wo Gehflächen baulich oder organisatorisch vom übrigen Verkehr getrennt sind – etwa in Zonen mit hoher Fußgängerfrequenz, im Umfeld von Schulen, Haltestellen oder in Spielstraßen.
Die Wirkung ist rechtlich eindeutig: Nur Fußgänger dürfen diesen Bereich nutzen. Radfahrer und andere Verkehrsteilnehmer sind ausgeschlossen – es sei denn, Zusatzzeichen erlauben dies explizit (z. B. „Radfahrer frei“). Das Schild wird regelmäßig an Wegen eingesetzt, deren Trennung für die Verkehrssicherheit notwendig ist, z. B. bei engen Straßenräumen, in verkehrsberuhigten Bereichen oder an kombinierten Wegen mit hohem Konfliktpotenzial.
Ein korrekter Einsatz reduziert gefährliche Querbewegungen und stärkt die Sicherheit schwächerer Verkehrsteilnehmer. Besonders in Kommunen mit Fokus auf fußgängerfreundliche Infrastruktur ist VZ 239 ein zentrales Element der Wegweisung.
VZ 239
Gehweg
Vorschriftzeichen
Aluminium
Alform I, Flachform 2 mm, Flachform 3 mm, Randform
RA2, RA3
Durchmesser 420 mm, 600 mm
StVO-konform, inkl. VzKat / RAL / CE
Öffentlicher Verkehrsraum, Gehwege, Schulzonen, Verkehrsberuhigung