Verkehrszeichen 220-20 Einbahnstraße rechtsweisend - Laminat: Standard

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Bauart
Alform I
Flachform 2
2 mm
Flachform 3
3 mm
Randform
Reflexionsklasse
RA2
für Nebenstraßen, Hauptstraßen, Landstraßen und Bundesstraßen
RA3
für Autobahnen und Bereiche mit starker Umgebungsbeleuchtung
ab 51,09 € / Stück
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Dieses Produkt ist auch in folgenden Laminaten verfügbar

Produktbeschreibung

Das Verkehrszeichen VZ 220-20Einbahnstraße rechtsweisend – regelt gemäß § 41 Abs. 1 StVO die Fahrtrichtung innerhalb einer Einbahnstraße. Es verpflichtet alle Fahrzeugführer zur Fahrt in Pfeilrichtung – hier nach rechts. Jeglicher Gegenverkehr ist untersagt.

Dieses Vorschriftzeichen wird am Beginn oder im Verlauf einer Einbahnstraße aufgestellt und kennzeichnet Straßenabschnitte, die ausschließlich in eine Richtung befahren werden dürfen. Die rechtsweisende Variante findet vor allem an geradlinigen Einmündungen oder bei Fahrbahnteilungen Anwendung – insbesondere in innerstädtischen Bereichen mit hoher Verkehrsdichte, engen Straßenprofilen oder zur gezielten Umleitung von Verkehrsströmen.

Die Gestaltung – rechteckig mit blauem Hintergrund, weißem Rand, einem weißen Rechtspfeil und der Aufschrift „Einbahnstraße“ – schafft sofortige Orientierung. Häufig wird das Zeichen durch Zusatzzeichen ergänzt, z. B. „Radverkehr frei“, sofern dies durch örtliche Anordnung erlaubt ist. Es trägt maßgeblich zur Vermeidung von Fehlfahrten und zur Sicherheit im öffentlichen Verkehrsraum bei.

VZ 220-20 Einbahnstraße rechtsweisend – auf einen Blick

  • Verbindliche Fahrtrichtung nach rechts
  • Verhindert Gegenverkehr und Fehlfahrten
  • Effektive Verkehrslenkung in Städten und Nebenstraßen
  • Kombinierbar mit Zusatzzeichen (z. B. Radverkehr frei)

Produkteigenschaften

Verkehrszeichen-Nummer

VZ 220-20

Bezeichnung

Einbahnstraße rechtsweisend

Schildtyp

Vorschriftzeichen

Material

Aluminium

Bauart

Alform I, Flachform 2 mm, Flachform 3 mm, Randform

Reflexionsklasse

RA2, RA3

Größen erhältlich

300 × 800 mm

Zulassung

StVO-konform, inkl. VzKat / RAL / CE

Anwendungsbereich

Öffentlicher Verkehrsraum, innerstädtische Fahrtrichtungslenkung, Einbahnregelungen, Umleitungen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ja, zur Orientierung bei längeren Strecken oder bei Abzweigen innerhalb der Einbahnregelung ist eine Wiederholung zulässig und häufig sinnvoll.
VZ 220-20 weist die Fahrtrichtung nach rechts, während VZ 220-10 sie nach links vorgibt. Die Wahl des Schildes hängt von der Richtung der Einbahnstraße ab – beide sind technisch und rechtlich gleichwertig.

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