Verkehrszeichen 215 Kreisverkehr - Durchmesser: 420 mm

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Bauart
Alform I
Flachform 2
2 mm
Flachform 3
3 mm
Randform
Reflexionsklasse
RA2
für Nebenstraßen, Hauptstraßen, Landstraßen und Bundesstraßen
RA3
für Autobahnen und Bereiche mit starker Umgebungsbeleuchtung
Laminat
Anti-Graffiti
Standard
ab 37,73 € / Stück
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Dieses Produkt ist auch in folgenden Durchmessern verfügbar

Produktbeschreibung

Das Verkehrszeichen VZ 215Kreisverkehr – kennzeichnet gemäß § 41 Abs. 1 StVO die Einfahrt in einen kreisförmig geführten Verkehrsfluss. Es verpflichtet alle Fahrzeugführer, sich nach dem Prinzip „rechts herum“ in den fließenden Kreisverkehr einzuordnen. Gleichzeitig wird durch dieses Vorschriftzeichen angezeigt, dass innerhalb des Kreisverkehrs keine Fahrtrichtungswechsel entgegen dem Uhrzeigersinn erfolgen dürfen.

Zur vollen Gültigkeit muss VZ 215 stets mit dem Vorfahrt gewähren-Zeichen VZ 205 kombiniert werden. Gemeinsam signalisieren beide Schilder: Der Verkehr im Kreis hat Vorrang, Einfahrende müssen warten. Diese Regelung sorgt für einen störungsarmen Verkehrsfluss, reduziert Anhaltezeiten und senkt Unfallrisiken an herkömmlichen Kreuzungen.

Verwendet wird das Zeichen an kleinen und großen Kreisverkehren – innerorts wie außerorts – und ist insbesondere bei wachsendem Verkehrsaufkommen, komplexer Fahrbahnführung oder in der Nähe von Gewerbe- und Wohngebieten unverzichtbar. Die drei gebogenen weißen Pfeile auf blauem Hintergrund bieten eine unmissverständliche visuelle Führung.

VZ 215 Kreisverkehr – auf einen Blick

  • Verpflichtet zur Einfahrt und Bewegung im Uhrzeigersinn
  • Nur wirksam mit zusätzlichem Vorfahrtzeichen (VZ 205)
  • Einsatz bei Kreisverkehrsanlagen inner- und außerorts
  • Erleichtert fließenden Verkehr und klare Vorfahrtsregeln

Produkteigenschaften

Verkehrszeichen-Nummer

VZ 215

Bezeichnung

Kreisverkehr

Schildtyp

Vorschriftzeichen

Material

Aluminium

Bauart

Alform I, Flachform 2 mm, Flachform 3 mm, Randform

Reflexionsklasse

RA2, RA3

Größen erhältlich

Ø 420 mm, Ø 600 mm, Ø 750 mm

Zulassung

StVO-konform, inkl. VzKat / RAL / CE

Anwendungsbereich

Öffentlicher Verkehrsraum, Kreisverkehre, Knotenpunkte mit Vorrangregelung

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ja, sofern der Kreisverkehr baulich angelegt und dauerhaft eingerichtet ist. Bei temporären Lösungen oder verkehrsberuhigten Zonen kann ggf. eine abweichende Beschilderung erfolgen.
Nur die Kombination aus beiden Schildern macht den Kreisverkehr rechtlich bindend im Sinne der Vorfahrtregel. Ohne VZ 205 wäre der Einfahrende vorfahrtsberechtigt – was dem Konzept widerspricht.

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