Material
Edelstahl, A2-70
Muttern
Sechskantmuttern, M8, A4-70, ISO 4032
Unterlegscheiben
Form A für M8, A2-70, ISO 7089
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Das Verkehrszeichen VZ 209-30 – Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus – ist ein Vorschriftzeichen gemäß § 41 Abs. 1 StVO. Es verpflichtet Fahrzeugführer, an der nächsten Kreuzung oder Einmündung ausschließlich geradeaus zu fahren. Andere Fahrtrichtungen sind untersagt.
Die Anbringung erfolgt unmittelbar vor der Stelle, an der die Richtungsänderung vorgeschrieben ist. Dies kann beispielsweise an Kreuzungen ohne Lichtsignalanlage oder an Einmündungen mit besonderen Verkehrsführungen der Fall sein. Auch bei baulichen Gegebenheiten, die ein Abbiegen in andere Richtungen ausschließen, wird dieses Zeichen eingesetzt.
Das Schild zeigt einen weißen, nach oben gerichteten Pfeil auf blauem Grund. Es ist rund und entspricht den Vorgaben des Verkehrszeichenkatalogs (VzKat). Die korrekte Platzierung und Ausführung des VZ 209-30 trägt maßgeblich zur Verkehrssicherheit bei, indem es klare Anweisungen für die Fahrtrichtung gibt und somit potenzielle Konfliktsituationen vermeidet.
VZ 209-30
Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus
Vorschriftzeichen
Aluminium
Alform, Flachform 2 mm, Flachform 3 mm
RA2, RA3
Ø 420 mm, Ø 600 mm, Ø 750 mm
StVO-konform, inkl. VzKat / RAL / CE
Öffentlicher Verkehrsraum, Kreuzungen, Einmündungen