Anwendung
Montage von flachen Verkehrszeichen an Rohrpfosten
Durchmesser
60 mm, 76 mm
Lochabstand
70 mm gemäß IVZ-Norm
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Das Verkehrszeichen VZ 209-10 – Vorgeschriebene Fahrtrichtung links – dient der eindeutigen Lenkung von Fahrbeziehungen und ist gemäß § 41 Abs. 1 StVO verpflichtend zu befolgen. Es untersagt jede andere Fahrtrichtung als das Linksabbiegen an der folgenden Einmündung oder Kreuzung.
Zum Einsatz kommt das Zeichen insbesondere in Verkehrsführungen mit getrennten Richtungsfahrbahnen, bei städtebaulichen Fahrbahnversätzen oder zur Vorbeugung von Fehlfahrten – etwa in Einbahnstraßen oder Bereichen mit versetzter Mittelinsel. Auch bei linksgeführtem Linienverkehr kann VZ 209-10 zur gezielten Routenführung beitragen.
Die linksgebogene Pfeilgrafik auf blauem Grund signalisiert unmissverständlich den vorgeschriebenen Abbiegevorgang. Die Platzierung erfolgt direkt vor der Stelle der Richtungsänderung, mit ausreichendem Abstand zur Orientierung. Für Knotenpunkte mit erhöhtem Navigationsbedarf kann eine Vorankündigung zulässig sein, sofern dadurch keine Mehrdeutigkeit entsteht.
VZ 209-10
Vorgeschriebene Fahrtrichtung links
Vorschriftzeichen
Aluminium
Alform, Flachform 2 mm, Flachform 3 mm
RA2, RA3
Ø 420 mm, Ø 600 mm, Ø 750 mm
StVO-konform, inkl. VzKat / RAL / CE
Öffentlicher Verkehrsraum, Einmündungen, spezielle Verkehrsführungen