Material
Edelstahl EN 1.4301, korrosionsbeständig
Materialstärke
0,8 mm
Bandbreite
16 mm
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Auf Landstraßen ist die 60 eine der häufigsten Tempovorgaben – und dieses Zeichen beendet sie. Für einen Teil des Verkehrs ändert sich dadurch allerdings gar nichts: Wer schwer geladen unterwegs ist, fährt danach genauso langsam weiter wie vorher.
Am Ende von 60er-Abschnitten auf Land- und Kreisstraßen, meist hinter Kurvenbereichen, Kreuzungen, Ortsdurchfahrten oder abgeschlossenen Baustellen.
Außerorts gilt ohne Beschilderung eine gestaffelte Höchstgeschwindigkeit (§ 3 Abs. 3 StVO): Pkw und Kraftfahrzeuge bis 3,5 t dürfen 100 km/h, Fahrzeuge über 3,5 bis 7,5 t sowie Kraftomnibusse 80 km/h – Kraftfahrzeuge über 7,5 t dagegen nur 60 km/h. Endet also eine 60er-Beschränkung, bleibt es für schwere Lkw bei 60; schneller werden dürfen vor allem Pkw. Angeordnet wird die Begrenzung mit dem VZ 274-60.
Maßgebend ist die am Aufstellungsort geltende Höchstgeschwindigkeit (VwV-StVO): bei mehr als 20 bis 80 km/h ist Ø 600 mm die Regelgröße. Ø 420 mm dient beengten Verhältnissen, Ø 750 mm schnelleren Straßen. Alle drei Größen gibt es in RA2 oder RA3.
VZ 278-60
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 60
Vorschriftzeichen
Aluminium
Alform I, Flachform 2 mm, Flachform 3 mm, Rundform
RA2, RA3
420 mm, 600 mm, 750 mm
StVO-konform, inkl. VzKat / RAL / CE
Land-, Kreis- und Bundesstraßen, Kraftfahrstraßen