Produktbeschreibung
Über 3,5 Tonnen – und trotzdem sind Pkw und Busse ausdrücklich ausgenommen. Das Zeichen 253 untersagt Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t die Verkehrsteilnahme, einschließlich ihrer Anhänger, und ebenso Zugmaschinen. Personenkraftwagen und Kraftomnibusse nimmt der Verordnungstext davon aus – das übersehen viele.
Am Straßenrand oder mitten in der Tafel
Der Regelfall ist das freistehende Schild an der Strecke, die für den Schwerverkehr gesperrt werden soll. Die StVO lässt aber ausdrücklich zu, das Zeichen in eine Überleitungstafel, eine Verschwenkungstafel oder eine Fahrstreifentafel zu integrieren. In diesem Fall gilt das Verbot nur für den jeweiligen Fahrstreifen, für den es angeordnet ist – ein wichtiger Unterschied zum freistehenden Schild, das die ganze Fahrtrichtung erfasst.
Wer unter das Verbot fällt – und wer nicht
Der amtliche Verbotstext ist präziser, als die Kurzbezeichnung vermuten lässt:
- Erfasst: Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger
- Erfasst: Zugmaschinen – der Verordnungstext nennt sie als eigenen Punkt neben der Massengrenze
- Ausgenommen: Personenkraftwagen
- Ausgenommen: Kraftomnibusse
Ein schwerer Reisebus darf eine so beschilderte Strecke also befahren, ein 5-Tonnen-Transporter nicht. Wer gezielt nur Busse aussperren möchte, braucht das Zeichen 257-54; für ein Verbot ohne Massengrenze ist das Zeichen 251 zuständig.
Die 7,5-t-Kombination für den Durchgangsverkehr
Unter dem 253 ist eine Zusatzzeichen-Kombination vorgesehen, die es sonst bei keinem anderen Zeichen gibt – die StVO stellt ausdrücklich klar: Diese Kombination ist nur mit Zeichen 253 zulässig. Zusammen mit „7,5 t" und „Durchgangsverkehr" bedeutet das Schild:
- Das Verbot ist auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen einschließlich ihrer Anhänger ab 7,5 t zulässiger Gesamtmasse beschränkt.
- Kein Durchgangsverkehr liegt vor, wenn die Fahrt dazu dient, ein Grundstück an der betroffenen Straße zu erreichen oder zu verlassen.
- Ebenfalls kein Durchgangsverkehr ist Güterverkehr im Umkreis von 75 km Luftlinie, gerechnet vom Mittelpunkt des ersten Beladeorts der Fahrt.
Für Speditionen und Kommunen ist genau das der Unterschied zwischen einer harten Sperrung und einer Regelung, die den regionalen Wirtschaftsverkehr weiterlaufen lässt.
Ohne ausgeschilderte Ausweichroute funktioniert die Sperre nicht
Ein Lkw-Verbot verschiebt Verkehr, es löst ihn nicht auf. Genau deshalb verlangt die Verwaltungsvorschrift zu § 41, ein Verbot, das eine Verkehrsart ausschließt, „in ausreichendem Abstand vorher anzukündigen und auf mögliche Umleitungen hinzuweisen". Für den Schwerverkehr hält der Verkehrszeichenkatalog dafür eigene Wegweiser bereit:
- Vorher abbiegen lassen. Der Vorwegweiser 442-20 kündigt am letzten geeigneten Knotenpunkt an, wohin Fahrzeuge über 3,5 t geführt werden.
- Am Knotenpunkt selbst. Dort übernimmt der Pfeilwegweiser 421-20, den es auch doppelseitig gibt.
- Die Entfernung. Wird das Zeichen 253 vorgezogen und steht damit nicht am Beginn des Verbots, verlangt § 41 Absatz 2 Satz 2 StVO die Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen – dafür ist die Entfernungsangabe 1004-30 gedacht.
Die Zahl der Schilder ergibt sich damit nicht aus der Länge der gesperrten Strecke, sondern aus der Zahl der Zufahrten plus den Knotenpunkten der Ausweichroute. Wer nur das Verbotsschild bestellt, riskiert Wendemanöver mit Sattelzügen an der Engstelle.
Wann Sie ohne Zustimmung auskommen. Als Sinnbild-Variante des Zeichens 250 steht auch das 253 in der Zustimmungsliste, wenn es an einer Autobahn, Kraftfahrstraße oder Bundesstraße aufgestellt werden soll. Für den Bauhof zählt die Rückausnahme mehr: Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Maßnahme der Durchführung von Arbeiten im Straßenraum oder der Verhütung außerordentlicher Schäden dient oder durch unvorhergesehene Ereignisse wie Unfälle, Schadenstellen oder Verkehrsstauungen veranlasst ist. Die typische Baustellensperrung fällt also nicht unter den Vorbehalt (Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO, Nummer III 1 b und III 3).
Technische Daten
- Form & Größe: rund, Ø 420 / 600 / 750 mm
- Reflexfolie: RA2 (Standard) oder RA3 (heller, weiter sichtbar)
- Material: Aluminium
- Bauform: Flachform (2/3 mm), Rundform oder Alform
- Oberfläche: Standard, Anti-Graffiti oder Anti-Sticker
- Montage: auf Rohrpfosten Ø 60/76 mm mit passenden Befestigungssets
- Zulassung: StVO-konform, RAL-Gütezeichen + CE
Ø 420, 600 oder 750 – wonach sich das richtet
Ausschlaggebend ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit am Aufstellungsort, nicht die Größe der gesperrten Fahrzeuge. Die Verwaltungsvorschrift zur StVO setzt für Ronden Ø 420 mm bis 20 km/h an, Ø 600 mm über 20 bis 80 km/h und Ø 750 mm oberhalb von 80 km/h. Für eine gesperrte Ortsdurchfahrt ist damit Ø 600 mm der Regelfall, an einer schnell befahrenen Bundesstraße kommt Ø 750 mm in Betracht. Reflexfolie RA2 als Standard, RA3 für höhere Leuchtdichte; das Anti-Graffiti-Laminat lohnt sich, wo Schilder regelmäßig beschmiert werden.