Verkehrszeichen 242.10 Beginn einer Fußgängerzone - Reflexionsklasse: RA2

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Größe
600 x 600
840 x 840
Bauart
Alform I
Flachform 2
2 mm
Flachform 3
3 mm
Randform
Laminat
Anti-Graffiti
Standard
ab 67,80 € / Stück
zzgl. 19% MwSt.
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Dieses Produkt ist auch in folgenden Reflexionsklassen verfügbar

Produktbeschreibung

Das Verkehrszeichen VZ 242.10 markiert den Beginn einer Fußgängerzone nach § 41 StVO. Innerhalb des gekennzeichneten Bereichs ist nur Fußgängerverkehr zulässig. Der Fahrzeugverkehr ist untersagt, sofern nicht durch Zusatzzeichen ausdrücklich freigegeben.

Die Anordnung erfolgt in Bereichen mit dauerhaft fußläufiger Nutzung, etwa in Innenstadtlagen, Einkaufsstraßen oder historischen Quartieren. Radverkehr, Lieferverkehr oder andere Fahrzeuge dürfen nur einfahren, wenn dies durch Zusatzzeichen geregelt ist. Ohne Zusatzzeichen besteht ein generelles Durchfahrtsverbot für Fahrzeuge aller Art.

Das Zeichen begründet eine Zone mit verbindlicher Regelung für alle Verkehrsteilnehmer. Der räumliche Geltungsbereich ist durch Beschilderung klar abzugrenzen.

VZ 242.10 Beginn einer Fußgängerzone – auf einen Blick

  • Beginn eines verkehrsrechtlich geregelten Fußgängerbereichs
  • Nur für Fußgänger nutzbar, sofern keine Freigabe durch Zusatzzeichen erfolgt
  • Fahrzeugverkehr ist grundsätzlich untersagt
  • Verbindliche Geltung im ausgeschilderten Zonenbereich
  • StVO-konformes Vorschriftzeichen gemäß Verkehrszeichenkatalog

Produkteigenschaften

Verkehrszeichen-Nummer 

VZ 242.10

Bezeichnung 

Beginn einer Fußgängerzone

Schildtyp 

Vorschriftzeichen

Material 

Aluminium

Bauart 

Alform I, Flachform 2 mm, Flachform 3 mm, Randform

Reflexionsklasse 

RA2, RA3

Größen erhältlich 

600 × 600 mm, 840 × 840 mm

Zulassung 

StVO-konform, inkl. VzKat / RAL / CE

Anwendungsbereich 

Innenstädte, verkehrsberuhigte Bereiche, Fußgängerzonen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nur wenn ein entsprechendes Zusatzzeichen eine Ausnahme erlaubt. Ohne Freigabe gilt ein Fahrverbot für alle Fahrzeuge – auch Fahrräder.

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