Verkehrszeichen 206 Stopschild (Halt! Vorfahrt gewähren) - Bauart: Flachform 2

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Größe
900
1050
Reflexionsklasse
RA2
für Nebenstraßen, Hauptstraßen, Landstraßen und Bundesstraßen
RA3
für Autobahnen und Bereiche mit starker Umgebungsbeleuchtung
Laminat
Anti-Graffiti
Standard
ab 148,59 € / Stück
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Dieses Produkt ist auch in folgenden Bauarten verfügbar

Produktbeschreibung

Das Verkehrszeichen VZ 206Halt! Vorfahrt gewähren – schreibt das Anhalten an Einmündungen und Kreuzungen verbindlich vor. Es darf laut § 8 Abs. 2 StVO nur eingesetzt werden, wenn ein einfaches Vorfahrtzeichen (z. B. VZ 205) nicht ausreicht, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Typische Einsatzorte sind unfallträchtige Kreuzungen mit eingeschränkter Sicht, Bereiche mit ungewöhnlichem Verkehrsverlauf sowie Strecken mit dokumentierten Vorrangmissachtungen. Auch an Bahnübergängen ohne Schranken kann das VZ 206 vorgeschrieben werden, sofern Sicht und Bremsweg eine rechtzeitige Reaktion erfordern.

Die achteckige Form mit weißem „STOP“-Schriftzug signalisiert unmissverständlich: Jeder Fahrzeugführer muss an der Haltelinie zum Stillstand kommen – unabhängig vom Querverkehr. Erst wenn dieser gefahrlos passiert werden kann, darf weitergefahren werden. Ein Verstoß wird mit einem Bußgeld geahndet.

VZ 206 Halt! Vorfahrt gewähren – auf einen Blick

  • Vorgeschriebenes Anhaltegebot an sicherheitskritischen Punkten
  • Nur einsetzbar bei erhöhter Gefahrenlage oder fehlender Sicht
  • Achteckige Form mit Stop-Schriftzug gemäß StVO und VzKat
  • Auch für Bahnübergänge ohne Lichtzeichen zulässig

Produkteigenschaften

Verkehrszeichen-Nummer

VZ 206

Bezeichnung

Halt! Vorfahrt gewähren

Schildtyp

Vorschriftzeichen

Material

Aluminium

Bauart

Alform, Flachform 2 mm, Flachform 3 mm, Randform

Reflexionsklasse

RA2, RA3

Größen erhältlich

900 mm, 1050 mm

Zulassung

StVO-konform, inkl. VzKat / RAL / CE

Anwendungsbereich

Unübersichtliche Kreuzungen, Bahnübergänge, Unfallhäufungspunkte

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ja, das Schild kann ergänzend zu Andreaskreuzen verwendet werden – z. B. an unbeschrankten Übergängen ohne Lichtzeichen, um das Haltgebot zusätzlich zu verdeutlichen.
Nur wenn die Verkehrssituation ein zwingendes Anhalten erfordert – etwa bei schlechter Sicht, hohem Querverkehrsaufkommen oder dokumentierten Unfällen. Die Entscheidung trifft die zuständige Verkehrsbehörde nach § 45 StVO.

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